Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Das Verbot des Ausgießens von Wasser auf die Bundesstraße bei Gefahr der Eisbildung stellt eine unteilbare Verpflichtung der Miteigentümer eines Hauses dar, wenn das Wasser durch eine schadhafte oder nichtfunktionierende Dachrinne auf die Straße fließt, was dem Ausgießen gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023192Dokumentnummer
JJR_19661215_OGH0002_0020OB00302_6600000_001