Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Bauführer der S AG unterlassen, den Auflagenpunkt 27.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.7.1997, GZ.: 11.0- 120/97, zu erfüllen und den jeweiligen Aufstellungsort und den genauen Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen der Straßenpolizeibehörde spätestens eine Woche nach Ende der Straßenbauarbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid nach § 90 Abs 1 und 3 StVO zur Durchführung von Arbeiten neben der Straße wurde der Berufungswerber zum verantwortlichen Bauführer bestellt und hatte somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Antragstellerin (Strabag AG) übernommen. Als Auflage war vorgeschrieben worden, daß Aufstellungsort und Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung (Abdeckung) der jeweiligen konkretisierten Straßenverkehrszeichen (Bodenmarkierungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Schutzzweck des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes und insbesondere der darin enthaltenen Strafbestimmungen ist jener der Parkraumbewirtschaftung. Da jedoch innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Verkehrsfläche vor dem Haus A 39 im Ausmaß von 6 x 1,80 m der allgemeinen Benutzung - eine Bewilligung nach § 90 Abs 1 StVO wurde erteilt - und somit auch der Parkraumbewirtschaftung entzogen wurde, konnte die Beschuldigte durch die Inanspruchnahme dieser Verkehrsf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.1.1994 in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr im Ortsgebiet L., auf der Hans Thalhammer Straße vor dem Haus Nr. 32 von seinem LKW-Zug mit dem Kennzeichen LN-4 PRA (Zugfahrzeug) und LN- 2 IOA (Anhänger), ohne behördliche Bewilligung die gesamte Ladung mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 Meter entladen, obwohl bei starker Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeite... mehr lesen...
Rechtssatz: § 90 StVO regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Solche Arbeiten liegen nicht vor, wenn vor einem Bioheizwerk die gesamte Ladung eines LKW-Zuges mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 m deshalb auf eine Gemeindestraße entladen wird, da der dafür vorgesehene Ablagerplatz im Betriebsgelände durch die vermehrte Anlieferung nicht mehr ausreicht. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dieses Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgte und wer gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Vereinbart der Eigentümer einer Forstfläche mit einem Holzschlägerungsunternehmen die Schlägerung von zirka 50 fm Holz, das vom Käfer befallen war und wurden die Schlägerungsstellen an Ort und Stelle besichtigt sowie die Ablagerungsstellen in der Natur begangen, so ist der Eigentümer der Forstfläche verwaltungsstrafrechtlich nach § 90 Abs 1 StVO dann exkulpiert, wenn der Holzschlägerungsunternehmer von sich aus mehrere Holzstämme auf einer öffentlichen Landesstraße so ablagerte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsvorhalt gemäß § 90 Abs 1 StVO an den Beschuldigten als "Verfügungsberechtigten" verletzt das Konkretisierungsgebot insoweit, als das Gesetz das verbum legalium Bauführer beinhaltet, was zweifelsohne vom Verfügungsberechtigten - gegenständlich dem Eigentümer des Holzes und somit dem Beschuldigten - streng zu unterscheiden ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten ..."am Fahrbahnrand eine zirka 50 cm lange und 5 cm bis 10 cm tiefe Furche ausgegraben zu haben, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde", so handelt es sich dabei nicht um einen entsprechenden, konkreten Vorhalt gemäß § 90 Abs 1 StVO, da nach dieser Vorschrift ..."eine Bewilligung der Behörde, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, erforderlich ist, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Str... mehr lesen...