TE UVS Steiermark 1998/12/16 30.17-99/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Ing. Werner T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.6.1998, GZ.: 15.1 1998/824, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend modifiziert wird, daß die Tatzeit vom 19.9.1997 bis 23.6.1998 lautet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Bauführer der S AG unterlassen, den Auflagenpunkt 27.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.7.1997, GZ.: 11.0- 120/97, zu erfüllen und den jeweiligen Aufstellungsort und den genauen Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen der Straßenpolizeibehörde spätestens eine Woche nach Ende der Straßenbauarbeiten auf der L 742, Wörschacherstraße, von Strkm. 0,700 bis 2,600, in der Zeit vom 25.6. bis 25.7.1997 bekanntzugeben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 99 Abs 3 lit. j StVO iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.7.1997, GZ.: 11.0-120/97, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (zwei Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen

ausgeführt, daß der Auflagenpunkt 27.) des Bewilligungsbescheides praktisch undurchführbar und daher rechtswidrig sei. Da dieser Auflagenpunkt keineswegs der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs diene und eine gehörige Baustellenabsicherung im alleinigen Interesse und eigenen Verantwortungsbereich der bauausführenden Firma liege, werden Zeitpunkt und Ort über getroffene Maßnahmen zur Hintanhaltung eigener Haftungsfälle von den Organen des Bauführers festgehalten; die Auflage, die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde vorzulegen, entbehrten jeder Grundlage. Darüber hinaus wurde vorgebracht, daß der Bewilligungsbescheid aufgrund der unverzüglich durchzuführenden Arbeiten nicht bekämpft werden konnte und daher dieser nur aus diesem Grund in Rechtskraft erwachsen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 Abs 2 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Am 3.6.1997 fand im Beisein des Berufungswerbers als Vertreter der Firma S AG anläßlich der Übergabe der Instandsetzungsarbeiten auf der L 742 von Strkm. 0,700 bis Strkm. 1,200 und Strkm. 1,960 bis Strkm. 2,600 ein Ortsaugenschein statt. Anläßlich dieser Besprechung wurde der Berufungswerber seitens des Bauunternehmens als Bauleiter namhaft gemacht.

In der Folge beantragte die Firma S AG mit Schreiben vom 23.6.1997 die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung von Fräß- und Asphaltierungsarbeiten und auch die Anordnung der notwendigen Verkehrsmaßnahmen, da es im Zuge dieser Bauarbeiten zu Einengungen der Fahrbahn kommen und bei der Aufbringung des Heißmischgutteppichs die Sperre der gesamten Fahrbahn erforderlich sein werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.6.1997, GZ.: 11.0-120/1997, wurde daraufhin der genannten Baufirma gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten neben der Landesstraße L 742, Wörschacherstraße, von Strkm. 0,700 bis Strkm. 2,600 in der Zeit vom 25.6.1997 bis 25.7.1997 unter Vorschreibung von insgesamt 34 Auflagen erteilt. Neben den konkret beschriebenen, anzubringenden Straßenverkehrszeichen wurde mit Auflagenpunkt 31.) der Berufungswerber zum verantwortlichen Bauführer bestellt und mit Auflagenpunkt 27.) vorgeschrieben, daß der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Straßenverkehrszeichen schriftlich festzuhalten und der zuständigen Straßenpolizeibehörde unter genauer Anführung der einzelnen Straßenverkehrszeichen schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende bekanntzugeben sind.

Weiters wurden mit der Verordnung vom selben Tag aus Anlaß dieser Bauarbeiten im einzelnen beschriebene, vorübergehende Verkehrsverbote, -gebote und -beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 25.7.1997 angeordnet.

Der Bewilligungsbescheid wurde der Firma S Österreich AG nachweislich am 30.6.1997 an der Anschrift der Filiale K zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Da binnen der vorgeschriebenen Frist keine Meldung im Sinne des Auflagenpunktes 27.) an die Bewilligungsbehörde erstattet wurde, wurde die Firma S AG in K mit Schreiben vom 11.8.1997 an die Erfüllung dieses Auflagenpunktes erinnert. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde in weiterer Folge diese Aufforderung mit den Schreiben vom 17.9., 28.10., 21.11. und 17.12.1997 urgiert. Da auch diese Schreiben unbeantwortet blieben, wurde mit der Strafverfügung vom 13.3.1998 das Strafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet.

Rechtliche Beurteilung:

Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gemäß § 90 Abs 1 StVO eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung trifft die Verpflichtung zur Einholung einer straßenaufsichtsbehördlichen Bewilligung den Bauführer, der auch zur Kennzeichnung und Absicherung einer Straßenbaustelle verpflichtet ist (OGH 30.1.1979, 2 OB 136/75, oder vom 11.7.1974, 2 OB 198/74). Bauführer ist üblicherweise eine physische Person, die zur Durchführung der Bauarbeiten nach gewerberechtlichen und sonstigen Vorschriften befugt ist und im Auftrag eines Dritten - des Bauherrn - diese Arbeiten eigenverantwortlich durchführt. Der Berufungswerber wurde anläßlich der Besprechung am 3.6.1997 vor Ort unbestritten als verantwortlicher Bauführer in der Niederschrift angeführt und auch mit dem Auflagenpunkt 31.) des Bewilligungsbescheides vom 26.6.1997 zum verantwortlichen Bauführer im Sinne des § 90 StVO bestellt. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, übernahm der Berufungswerber die strafrechtliche Verantwortung der S AG. Im übrigen hat der Berufungswerber nie bestritten, verantwortlicher Bauführer zu sein.

Gemäß § 99 Abs 3 StVO ist die Bewilligung unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.

Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen ausdrücklich normiert worden. Gemäß § 43 Abs 1 a StVO hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs 1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung, die aus Gründen der Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich der Anbringung) der Sichtbarmachung ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

Diese gesetzliche Bestimmung wurde im Rahmen der 14. StVO-Novelle als Spezialnorm für Verkehrsmaßnahmen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben einer Straße erlassen, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.6.1986 die gesetzliche Bestimmung des § 43 Abs 1 lit. b StVO mit Wirkung vom 31.5.1987 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Mit der nunmehrigen Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit geschaffen, daß bei Arbeiten auf oder neben einer Straße die Behörde die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen verordnet, die zwar dem Inhalt nach, nicht aber hinsichtlich des genauen örtlichen und zeitlichen Umfanges vorhersehbar sind. Insbesondere der zeitliche Beginn, aber auch das Ende von Baumaßnahmen ist weitgehend von äußeren Umständen

abhängig, weshalb es nun möglich ist, zur Festlegung des zeitlichen und örtlichen Umfangs der verordneten Verkehrsmaßnahmen durch Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen den Bauführer zu ermächtigen, an Ort und Stelle die notwendige Entscheidung zu treffen, wobei dieser als Gehilfe der Behörde tätig wird. Gemäß § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, daß sich die Eigenschaft des Berufungswerbers als Bauführer aus dem Bewilligungsverfahren nach § 90 Abs 1 StVO ergibt, und daß gemäß § 44 Abs 1 StVO die Organe des Bauführers Zeitpunkt und örtlichen Umfang der Kundmachung der von der Behörde gemäß § 43 erlassenen Verordnung in einem Aktenvermerk festzuhalten haben. Da im Anlaßfall die Behörde den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Verordnung und auch die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen dem Inhalt nach bestimmt hat, wären auch die Organe des Bauführers verpflichtet gewesen, die entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten.

Da mit Auflagenpunkt 27.) lediglich vorgeschrieben wurde, diese gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen der Behörde binnen einer Wochen nach Arbeitsschluß vorzulegen, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, dieser zumutbaren und jedenfalls erfüllbaren Aufforderung nachzukommen. Der Berufungswerber hatte gegenüber den Arbeitnehmern der S AG Anordnungsbefugnis, weshalb seine permanente Anwesenheit an der Baustelle weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich ist. Auch wurde dem Berufungswerber eine entsprechend lange Frist zur Erfüllung dieser Auflage zugestanden, ehe das verfahrensgegenständliche Strafverfahren eingeleitet wurde. Er hat diese Zeit jedoch nicht genutzt, um auch nur ansatzweise seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als gering bezeichnet werden.

Zur Spruchmodifikation ist festzustellen, daß die erste taugliche Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 13.3.1998 darstellt, die dem Berufungswerber am 19.3.1998 zugestellt wurde. Entsprechend der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verjährungsfristen war die Tatzeit wie im Spruch ersichtlich festzulegen.

Ergänzend wird bemerkt, daß eine Modifizierung der verletzten Rechtsvorschrift durch Anführung des Datums der Bescheiderlassung nicht erforderlich war, da diese im Tatvorwurf zur Gänze zitiert wurde.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zweck der verletzten Rechtsvorschrift ist es, zu kontrollieren, ob die obzitierte gesetzliche Verpflichtung eingehalten und der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung der Straßenverkehrszeichen schriftlich festgehalten wurde und auch, ob diese Verkehrszeichen entsprechend dem Bewilligungsbescheid und der bezughabenden Verordnung angebracht wurden. Darüber hinaus ist eine Dokumentation der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften auch zur Beurteilung sämtlicher im Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten erstatteten Anzeigen erforderlich, um das vorschriftswidrige Verhalten der belangten Fahrzeuglenker richtig beurteilen zu können.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen keine vor. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem von vorne herein die Vermutung des Verschuldens des Berufungswerbers besteht, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen aber nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzulegen, da er trotz der ihm zugestandenen, ausreichend langen Frist nicht einmal versucht hat, diese Verpflichtung auch nur ansatzweise zu erfüllen. Seine allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach diese Auflage praktisch undurchführbar sei, ist als Entlastungsbeweis nicht geeignet.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- und den Unrechtsgehalt der Tat sowie unter Berücksichtigung der bereits angeführten objektiven und subjektiven Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Da diese sogar unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepaßt erscheint, konnte von der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der entsprechend den Angaben im Einspruch vom 2.4.1998 Angestellter der Firma S AG und als solcher Filialleiter der Niederlassung in K ist, abgesehen werden.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Auflage Straßenarbeiter Straßenverkehrszeichen Aufzeichnungspflicht Erfüllbarkeit Bauführer Bestellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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