RS UVS Kärnten 1997/09/30 KUVS-613-614/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Schutzzweck des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes und insbesondere der darin enthaltenen Strafbestimmungen ist jener der Parkraumbewirtschaftung. Da jedoch innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Verkehrsfläche vor dem Haus A 39 im Ausmaß von 6 x 1,80 m der allgemeinen Benutzung - eine Bewilligung nach § 90 Abs 1 StVO wurde erteilt - und somit auch der Parkraumbewirtschaftung entzogen wurde, konnte die Beschuldigte durch die Inanspruchnahme dieser Verkehrsfläche zum Zwecke der Zulieferung von Baumaterial den Schutzzweck des Gesetzes nicht verletzen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten