Schutzzweck des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes und insbesondere der darin enthaltenen Strafbestimmungen ist jener der Parkraumbewirtschaftung. Da jedoch innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Verkehrsfläche vor dem Haus A 39 im Ausmaß von 6 x 1,80 m der allgemeinen Benutzung - eine Bewilligung nach § 90 Abs 1 StVO wurde erteilt - und somit auch der Parkraumbewirtschaftung entzogen wurde, konnte die Beschuldigte durch die Inanspruchnahme dieser Verkehrsfläche zum Zwecke der Zulieferung von Baumaterial den Schutzzweck des Gesetzes nicht verletzen. (Einstellung des Verfahrens)