RS UVS Kärnten 1996/06/11 KUVS-128-129/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Vereinbart der Eigentümer einer Forstfläche mit einem Holzschlägerungsunternehmen die Schlägerung von zirka 50 fm Holz, das vom Käfer befallen war und wurden die Schlägerungsstellen an Ort und Stelle besichtigt sowie die Ablagerungsstellen in der Natur begangen, so ist der Eigentümer der Forstfläche verwaltungsstrafrechtlich nach § 90 Abs 1 StVO dann exkulpiert, wenn der Holzschlägerungsunternehmer von sich aus mehrere Holzstämme auf einer öffentlichen Landesstraße so ablagerte, so daß der östliche Fahrstreifen zur Gänze mit Holz verlegt war und eine behördliche Bewilligung im Sinne des § 90 Abs 1 StVO 1960 bei der Behörde vom Holzschlägerungsunternehmer weder beantragt - dazu wäre er verpflichtet gewesen, weil sich das Problem der Lagerung von Holzstämmen wegen der Übertragung der Arbeiten an ihn erst im Tätigkeitsbereich des Holzschlägerungsunternehmen ergab - noch erteilt wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten