Im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid nach § 90 Abs 1 und 3 StVO zur Durchführung von Arbeiten neben der Straße wurde der Berufungswerber zum verantwortlichen Bauführer bestellt und hatte somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Antragstellerin (Strabag AG) übernommen. Als Auflage war vorgeschrieben worden, daß Aufstellungsort und Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung (Abdeckung) der jeweiligen konkretisierten Straßenverkehrszeichen (Bodenmarkierungen) schriftlich festzuhalten und der zuständigen Straßenpolizeibehörde unter genauer Anführung der Verkehrszeichen schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende bekanntzugeben sind. Die Erfüllung dieser Aufforderung war zumutbar, da damit nur die bereits nach § 43 Abs 1a StVO gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen der Behörde vorzulegen waren, wofür eine Frist von einer Woche nach Arbeitsschluß wohl ausreichend ist. So hatte die Behörde den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Verordnung und auch die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen dem Inhalt nach bestimmt, was die Aufzeichnungspflicht der Organe des Bauführers begründete.