Wird der Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten ..."am Fahrbahnrand eine zirka 50 cm lange und 5 cm bis 10 cm tiefe Furche ausgegraben zu haben, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde", so handelt es sich dabei nicht um einen entsprechenden, konkreten Vorhalt gemäß § 90 Abs 1 StVO, da nach dieser Vorschrift ..."eine Bewilligung der Behörde, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, erforderlich ist, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird", sohin das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht dem Tatbild des § 90 Abs 1 StVO entspricht (Einstellung des Verfahrens).