Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs3 litbStVO 1960 §8 Abs4StVO 1960 §9 Abs1
Rechtssatz: Wird eine Haus- und Grundstückseinfahrt durch eine ununterbrochene Sperrlinie von der Fahrbahn getrennt, so liegt keine solche Einfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vor, es darf daher davor geparkt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:1984020272.X03... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 9. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Mai 1976 gegen 17.40 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Bundesstraße vom Iselsberg in Richtung Lienz im Bereich der so genannten Tschellnig-Reide 1) die linke Fahrbahnseite benützt, 2) dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und 3) der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, anzuhalten, nicht sofor... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 5. November 1966 schuldig, er habe am 12. August 1966 um 17.05 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bekannten Personenkraftwagens auf der Bundesstraße Nr. 17 von Judenburg in Richtung Unzmarkt fahrend in der Pichlkurve im Gemeindegebiet St. Peter ob Judenburg mit seinem Fahrzeug die dort befindliche Sperrlinie überfahren. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §7 Abs1StVO 1960 §9 Abs1
Rechtssatz: Eine Sperrlinie darf nur überfahren werden, um auf die nach § 7 Abs 1 StVO 1960 gebotene Fahrseite zurückzukehren. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1969:1968000192.X01 Im RIS seit 14.06.2021 Zuletzt aktualisiert am 14.06... mehr lesen...
Die Bundes-Polizeidirektion Wien, Bezirks-Polizeikommissariat Penzing, hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1961 den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 16. Juli 1961 um 17.20 Uhr in Wien 14., Schloßallee, als Lenker eines PKW ... mehr lesen...