RS Vwgh 1985/1/17 84/02/0272

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb
StVO 1960 §8 Abs4
StVO 1960 §9 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Haus- und Grundstückseinfahrt durch eine ununterbrochene Sperrlinie von der Fahrbahn getrennt, so liegt keine solche Einfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vor, es darf daher davor geparkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020272.X03

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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