TE Vwgh Erkenntnis 1969/4/21 0192/68

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Veröffentlicht am 21.04.1969
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §9 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schmid und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Riedel, Dr. Zach und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Regierungsrates Dr. HH in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 1967, Zl. 11-393/1 Hu 8/1-1967, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 5. November 1966 schuldig, er habe am 12. August 1966 um 17.05 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bekannten Personenkraftwagens auf der Bundesstraße Nr. 17 von Judenburg in Richtung Unzmarkt fahrend in der Pichlkurve im Gemeindegebiet St. Peter ob Judenburg mit seinem Fahrzeug die dort befindliche Sperrlinie überfahren. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, (StVO) begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Laut Begründung dieses Bescheides sei der strafbare Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung des die Meldung legenden Gendarmerieorganes sowie durch zwei Fotoaufnahmen erwiesen. Diese zeigten deutlich, daß der Beschwerdeführer mit der ganzen Fahrzeugbreite in der Pichlkurve die Sperrlinie überfahren habe.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe, als er den Fahrstreifen gewechselt habe, nicht die Sperrlinie, sondern nur die Leitlinie überfahren. Durch einen vor ihm fahrenden Lastkraftwagen sei ihm die Sicht genommen worden, sodaß er nicht habe sehen können, daß kurz nach dem Befahren der Leitlinie diese in eine Sperrlinie übergegangen sei. Er habe die Sperrlinie nicht von rechts nach links überfahren, sondern sich nur, als er das beabsichtigte Überholmanöver nicht habe ausführen können, wieder hinter dem Lastkraftwagen eingereiht.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung führte sie aus, das vorgelegte Foto zeige deutlich, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Personenkraftwagen hinter einem Lastkraftwagen aus der Kurve kommend die Sperrlinie so überfahren habe, daß sich das rechte Vorderrad des Personenkraftwagens noch auf der Sperrlinie befunden habe. Da der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, in einer leichten Rechtskurve wegen eines vor ihm fahrenden Lastkraftwagens, der ihm die Sicht genommen habe, das Übergehen der Leitlinie in eine Sperrlinie nicht gesehen zu haben, habe er gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVO und damit schuldhaft gehandelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Kammerhofer, der in der von ihm herausgegebenen Straßenverkehrsordnung 1960 (Dritte Auflage) in der Anmerkung 2 zu § 9 StVO (Seite 50) ausgeführt habe, es dürfe eine Sperrlinie überfahren werden, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück zu gelangen, zumal es ja darum gehe, wieder auf die nach § 7 StVO gebotene Fahrseite zurückzukehren. Damit ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Auch Kammerhofer hält ein überfahren der Sperrlinie nur im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 7 StVO für erlaubt. Auf den vorliegenden Fall angewendet heißt das, der Beschwerdeführer hätte, sobald die Sperrlinie begonnen hat, sofort den Überholvorgang abbrechen und wieder auf die rechte Fahrbahnseite im Sinne der Bestimmungen des § 7 zurückkehren müssen. Im vorliegenden Fall hat aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben (siehe Niederschrift vom 12. Oktober 1966) das eingeleitete Überholmanöver nicht wegen des Beginnes der Sperrlinie abgebrochen, sondern erst dann, als er wegen des Gegenverkehrs nicht überholen konnte. Der Beschwerdeführer hat also die Sperrlinie nicht in Erfüllung der Bestimmungen des § 7 StVO überfahren, sondern es ist seiner Aufmerksamkeit entgangen, daß die Leitlinie in eine Sperrlinie übergegangen ist (siehe auch die Angaben seiner Gattin in der Zeugenaussage vom 19. Oktober 1966). Aus dem Foto I konnte die belangte Behörde erkennen, daß der Beschwerdeführer aber die Sperrlinie überfahren hat; er fährt hier in der Kurve hinter dem Lastkraftwagen nur noch mit dem rechten Rad knapp rechts von der Sperrlinie, der überwiegende Teil des Wagens ist links von der Sperrlinie.

Hat aber der Beschwerdeführer die Sperrlinie deshalb überfahren, weil er deren Beginn übersehen hat, erübrigte sich auch aus diesem Grund, auf sein weiteres Vorbringen einzugehen, es sei zu klären, in welcher Richtung er diese überfahren habe. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 StVO um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ein Ungehorsamsdelikt darstellt (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1967, Zl. 1007/67, auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG strafbar.

Die nunmehr vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, auf dem von der belangten Behörde zum alleinigen Beweis herangezogenen Foto sei nicht erkennbar, daß es sich um seinen Personenkraftwagen handle, ist während des ganzen Verfahrens vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Sie stellt daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar. überdies hat der Beschwerdeführer sowohl in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 12. Oktober 1966 als auch in der Berufung bezüglich der beiden Fotos immer davon gesprochen, daß er gefahren sei. Er hat also nicht die Identität des auf den Fotos dargestellten Personenkraftwagens mit seinem Wagen bestritten. Die belangte Behörde hatte daher auch aus diesem Grund keine Veranlassung, diesbezüglich noch den Meldungsleger zu befragen.

Die Beschwerde erwies sich in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b, 49 und 59 VwGG 1965 in Zusammenhang mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 21. April 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000192.X00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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