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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Höslinger als Vorsitzenden und die Räte Dr. Vejborny, Dr. Chamrath, Dr. Kaniak und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. O, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. November 1961, Zl. M. Abt. 70-IX/H 317/61, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bundes-Polizeidirektion Wien, Bezirks-Polizeikommissariat Penzing, hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1961 den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 16. Juli 1961 um 17.20 Uhr in Wien 14., Schloßallee, als Lenker eines PKW eine Sperrlinie überfahren zu haben. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Schuldspruch keine Folge, setzte aber die verhängte Strafe auf S 50,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) herab. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Zu den Berufungsausführungen des Berufungswerbers wird bemerkt, dass er bei seiner Einvernahme vom 19.9.1961 die im Akte liegende Skizze als richtig anerkannt hat. Aus dieser Skizze ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mit seinem Personenkraftwagen zwischen den beiden großen Rettungsinseln durchgefahren ist und am Anfang der Schloßallee vor der kleinen Rettungsinsel die Sperrlinie überfahren hat. Selbst wenn das Gebotszeichen zwischen den beiden großen Rettungsinseln erst nach der Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers aufgestellt worden ist, kann dieser Umstand den Berufungswerber nicht entlasten, da gemäß § 9 Abs. 1 StVO Sperrlinien nicht überfahren werden dürfen. Im Gegenstand befand sich auf der rechten Seite dem Personenkraftwagen des Berufungswerbers zunächst liegend eine Sperrlinie und daneben eine Leitlinie, sodass für die Fahrtrichtung des Berufungswerbers diese Bodenmarkierung als Sperrlinie klar erkennbar war. Diese Sperrlinie hätte der Berufungswerber auf keinen Fall überfahren dürfen. Auf der linken Seite hingegen befand sich dem Personenkraftwagen des Berufungswerbers zunächst liegend eine Leitlinie und dann erst eine Sperrlinie. Daher hätte der Berufungswerber, wenn er in die Schloßallee hätte fahren wollen, mit seinem Personenkraftwagen zunächst nach links wenden und im Sinne des Kreisverkehres in die Schloßallee einbiegen können. Der Umstand, dass zur Zeit der Verwaltungsübertretung zwischen den großen Rettungsinseln noch kein Gebotszeichen angebracht war, schließt die Strafbarkeit des Berufungswerbers nicht aus. Die übrigen Ausführungen des Berufungswerbers gehen im Sinne der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 StVO ins Leere. Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung ist durch die Wachemeldung und die Relation des Meldungslegers vom 23.9.1961 im Zusammenhalt mit der amtlichen Skizze, deren Richtigkeit der Berufungswerber angegeben hat, erwiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat zugegeben, die bei dem in Rede stehenden Straßenstück diagonal über die Fahrbahn verlaufende und ununterbrochen gezogene Sperrlinie mit seinem Kraftfahrzeug überfahren zu haben, wendet aber ein, dass Sperrlinien nur in Bezug auf eine Fahrbahn angebracht werden können, woraus sich ergebe, dass sie nicht diagonal über eine Fahrbahn gezogen werden dürfen. Es sei ihm daher im vorliegenden Fall das Überfahren der durch seinen Fahrbereich diagonal gezogen gewesenen Linie nicht als Übertretung anzulasten.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, steht mit der eindeutigen Vorschrift in Widerspruch, dass Sperrlinien nicht überfahren werden dürfen (§§ 9 und 55 Abs. 2 StVO). Das Gesetz unterscheidet nicht, in welcher Richtung diese Linien verlaufen, sie sind vom Fahrzeuglenker somit auf jeden Fall zu beachten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. April 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000071.X00Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008