Entscheidungsgründe: Am 11. 4. 2005 ereignete sich im Ortsgebiet von Ennsdorf auf der „alten B 1" (in der Folge nur: B 1) auf Höhe der Kreuzung mit dem Leitenweg ein Verkehrsunfall, bei dem die damals 10 Jahre und 4 Monate alte Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn mit Rollerskates von dem von Kathrin V***** gelenkten PKW VW Golf, behördliches Kennzeichen *****, niedergestoßen wurde. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt. Die 6,8 m breite Fahrbahn der B 1 wird durch eine Leitli... mehr lesen...
Begründung: Am 2. 9. 1985 ereignete sich in der Erdbergstraße in Wien 3 etwa auf Höhe des Hauses Nr 70 bei Tageslicht und trockener Fahrbahn ein Verkehrsunfall, an dem die damals 14jährige Klägerin als Fußgängerin und die Zweitbeklagte als Lenkerin ihres bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten Mopeds Puch CS 50, pol.Kennzeichen W 33.640, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte fuhr in Richtung Erdbergerlände; die Klägerin wollte die Fahrbahn von rechts nach links, gesehen in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.11.1985 ereignete sich gegen 19,30 Uhr auf der Machland-Landesstraße bei Km 2,6 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O-307.636 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der mit seinem PKW in Richtung Au/Donau fahrende Erstbeklagte stieß im Zuge eines Überholmanövers die auf der Fahrbahn gehende Klägeri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. April 1984 ging die am 11. September 1924 geborene Klägerin gegen 17,05 Uhr in Innsbruck am östlichen Gehsteig der Leopoldstraße in südlicher Richtung. Die am 26. September 1969 geborene Erstbeklagte und die am 5. März 1969 geborene Zweitbeklagte gingen auf dem gleichen Gehsteig in der Gegenrichtung; die Erstbeklagte ging dabei links (westlich) von der Zweitbeklagten. Im Zuge der Begegnung kam die Klägerin auf Höhe des Hauses Nr. 23 zu Sturz, wobei sie v... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs2 IStVO §76 Abs2 IIaStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Eine Gruppe sind zwei oder mehrere gleichzeitig den Gehsteig in enger räumlicher Verbindung benützende Fußgänger. Entscheidungstexte 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263) European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs2 IStVO §76 Abs2 IIaStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich § 76 Abs 2 StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Entscheidungstexte 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263) ... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs2 IStVO §76 Abs2 IIaStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern, doch wird dadurch der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen nicht im Sinne einer strengen Rechtsordnung reglementiert. Es läßt sich daraus auch kein generelles Verbot des Nebeneinandergehens von Fußg... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs2 IStVO §76 Abs2 IIaStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr fü... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs2 IStVO §76 Abs2 IIaStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Zumindest das Vorliegen der Behinderung eines Fußgängers ist zu bejahen, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Auch die Verpflichtung eines Fußgängers zum Rechtsausweichen wird unter diesen Umständen zu bejahen sein, wenn anders der entgegenkommende Fußgänger zum Verlassen des Gehsteiges genötigt würde. ... mehr lesen...
Norm: StVO §76 Abs1 IIbStVO §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, daß der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve). Entscheidungstexte 11 Os 57/67 Entscheidungstext OGH 30.05.1967 11 Os 57/67 Ve... mehr lesen...
Norm: StVO §3 A2StVO §76 Abs1StVO §76 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber mutet jedem strafmündigen Verkehrsteilnehmer die Kenntnis der für ihn maßgeblichen Bestimmungen der StVO zu. Entscheidungstexte 11 Os 57/67 Entscheidungstext OGH 30.05.1967 11 Os 57/67 Veröff: ZVR 1968/52 S 102 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §76 Abs1 IIbStVO 1960 §76 Abs2 IIb
Rechtssatz: Die Regelung des § 76 Abs 2 StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des § 76 dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Abs 1; Abs 2 gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Abs 1; vielmehr gestattet Abs... mehr lesen...