Norm
StVO 1960 §76 Abs1 IIbRechtssatz
Die Regelung des § 76 Abs 2 StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des § 76 dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Abs 1; Abs 2 gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Abs 1; vielmehr gestattet Abs 2 den Fußgängern in Gruppen die Benützung von Gehsteigen oder Gehwegen, des Straßenbanketts oder des Fahrbahnrandes nach Maßgabe der Regelung des Abs 1 in dem Falle, daß sie andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075591Dokumentnummer
JJR_19640402_OGH0002_0020OB00068_6400000_001