Norm
StVO §76 Abs1 IIbRechtssatz
Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, daß der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0075595Dokumentnummer
JJR_19670530_OGH0002_0110OS00057_6700000_002