Norm
StVO §76 Abs2 IRechtssatz
In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern, doch wird dadurch der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen nicht im Sinne einer strengen Rechtsordnung reglementiert. Es läßt sich daraus auch kein generelles Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern auch auf schmalen Gehsteigen ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075531Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_003