RS OGH 1988/3/1 8Ob55/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1988
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Norm

StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb

Rechtssatz

Zumindest das Vorliegen der Behinderung eines Fußgängers ist zu bejahen, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Auch die Verpflichtung eines Fußgängers zum Rechtsausweichen wird unter diesen Umständen zu bejahen sein, wenn anders der entgegenkommende Fußgänger zum Verlassen des Gehsteiges genötigt würde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/87
    Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87
    Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075533

Dokumentnummer

JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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