Norm
StVO §76 Abs2 IRechtssatz
Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer resultieren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075535Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_005