Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 14 11 1996 gegen 00 20 Uhr auf der L in , Fahrtrichtung bis auf Höhe des Hauses 47 den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 16000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt. Weiters wurde dem Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 5a Abs 2 StVO ergibt sich, daß die Behörde die Kosten der Blutabnahme dem Berufungswerber vorzuschreiben hat. Dabei ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 AVG und § 64 Abs 3 VStG davon auszugehen, daß vorerst die Festsetzung der Sachverständigengebühr in Form eines Bescheides gegenüber dem Sachverständigen zu erfolgen hat. Erst dann, wenn dies rechtskräftig erfolgt ist, kann durch einen eigenen Kostenbescheid der diesbezügliche ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.06.1995, um 16.45 Uhr, im Ortsgebiet St. Johann bei Herberstein, auf der Gemeindestraße vor dem Haus Nr. 12, in Fahrtrichtung Landesstraße 409, als Lenker, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HB - 6 CBJ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO wurde über den Berufungsw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kosten für das Alkomatmundstück sind seit Inkrafttreten der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung am 1.10.1994 auch bei einer festgestellten Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs 1 StVO nicht mehr vorzuschreiben (siehe § 5 a Abs 2 StVO, wonach die Kosten dieser Untersuchungen (nur) noch nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind). Schlagworte Alkomat Brauslagen mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 23 04 1995 um 02 20 Uhr im Ortsgebiet von Pieringsdorf sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tagen) verhängt. In der Berufung, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, führt der Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Tragung aller bei einer Untersuchung nach § 5 Abs 2, 5, 6, 7 oder 8 entstehenden Kosten ist § 5a Abs 2 erster Satz StVO. Daher sind auch die Kosten des Mundstückes, die anläßlich eines Alkomattestes angefallen sind, vom Probanden nach dieser Bestimmung zu tragen, sofern eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Die Regelung des § 5a Abs 2 letzter Satz, wonach die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchs... mehr lesen...