Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
, wohnhaft in , vom 23 05 1995,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 10 05 1995, Zl 300-2219-1995, wegen Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes mit der Maßgabe bestätigt, daß sich die Vorschreibung der Kosten für den Alkomattest von S 10,-- auf § 5a Abs 2 StVO 1960 zu stützen hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20% der Strafhöhe, das sind S 2000,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 23 04 1995 um 02 20 Uhr im Ortsgebiet von Pieringsdorf sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 5 Abs 1 StVO 1960
verletzt.
Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tagen) verhängt.
In der Berufung, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, führt der Berufungswerber aus, daß er lediglich ein Einkommen von S 9200,-- mtl netto beziehe, keine Sorgepflichten habe, jedoch den Eltern monatlich einen Unterhaltsbeitrag von S 2500,-- zu leisten habe. Auch sei auf mildernde Umstände und die Unbescholtenheit nicht Bedacht genommen worden. Es werde daher die Anwendung des § 20 VStG beantragt.
Weiters werde beantragt, darüber abzusprechen, ob die verlangten S 10,-- an Untersuchungskosten zu Recht vorgeschrieben wurden. § 5 a Abs 2 StVO bestimme, welche Kosten vorzuschreiben sind. Diese Kosten seien nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben. Die Kosten für das Mundstück könnten daher nicht vorgeschrieben werden, da dieses Gesetz nur Kosten für Sachverständige, nicht aber für sonstige Behördenkosten regle.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Zur Frage der Untersuchungskosten:
Gemäß § 5a Abs 2 sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu
tragen, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975 vorzuschreiben.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß beim Berufungswerber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l festgestellt wurde.
Fraglich ist, ob die Kosten des Mundstückes, die anläßlich des Alkomattestes aufgelaufen sind, aufgrund des Wortlautes des § 5a Abs 2 StVO vorgeschrieben werden dürfen.
Dies ist nach Auffassung des Verwaltungssenates zu bejahen:
Der Wortlaut des nunmehrigen § 5a Abs 2 StVO geht auf die 19 StVO-Novelle zurück und unterscheidet sich von der alten Kostenregelung des § 5 Abs 9 StVO inhaltlich nur dadurch, daß nunmehr ausdrücklich angeführt ist, daß die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührenanspruchsgesetz vorzuschreiben sind.
Dem Berufungswerber ist nun insofern Recht zu geben, als die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes lediglich Regelungen für die Zeugen- und Sachverständigengebühren enthalten. Allerdings ist den Materialien zur 19 StVO-Novelle kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die frühere Kostenregelung des § 5 Abs 9 StVO inhaltlich in ihrem Umfang geändert werden sollte. Vielmehr dient die
Neufassung des nunmehrigen § 5a Abs 2 StVO dazu, die Kosten näher zu determinieren.
Der Umstand, daß die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 vorzuschreiben sind, kann sich daher nur
auf jenen Bereich beziehen, der durch das Gebührenanspruchsgesetz 1975 erfaßt ist. Es ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 5a Abs 2 letzter Satz darauf hindeutet, daß sich die Vorschreibung der Kosten auf das Gebührenanspruchsgesetz stützen soll. Dem kann aber in
dieser Allgemeinheit deshalb nicht gefolgt werden, weil als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Tragung der Untersuchungskosten in erster Linie § 5a Abs 2 erster Satz StVO anzusehen ist. Die Regelung des § 5a Abs 2 letzter Satz StVO, wonach die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 vorzuschreiben sind, kann sich somit nur auf die Höhe der Sachverständigengebühr und nicht auf die Grundfrage, welche Kosten der Untersuchte insgesamt zu tragen hat, beziehen. Letzteres ist im ersten Satz des § 5a Abs 2 StVO geregelt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß schon nach der bisherigen Regelung des § 5 Abs 9 StVO, die hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung auch im § 5a Abs 2 erster Satz StVO beibehalten wurde, die anfallenden Materialkosten zu tragen waren.
Zusammenfassend bestehen daher keine Bedenken, auch nach der neuen Gesetzeslage die Kosten für das Mundstück anläßlich eines Alkomattestes vorzuschreiben.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Untersuchungskosten im vorliegenden Fall ausschließlich § 5a Abs 2 StVO sein kann. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG als Rechtsgrundlage eines Kostenbescheides ist rechtswidrig, da die Sonderbestimmung des § 5a Abs 2 StVO die Regelung des VStG verdrängt. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bisherigen § 5 Abs 9 StVO.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit richtigzustellen.
Zur Strafhöhe:
Was die Anwendung des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe anbelangt ist auf § 100 Abs 5 StVO 1960 zu verweisen, wonach bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1, 2 oder 2a StVO die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 50 VStG keine Anwendung finden.
Der Berufungswerber kann daher mit diesem seinem Vorbringen nicht durchdringen.
Hinsichtlich der übrigen Berufungsausführungen wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Stellt doch die Übertretung des § 5 Abs 1 StVO eine der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann
selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren entgegen der Annahme des Berufungswerbers als erschwerend der festgestellte Atemalkoholwert, der den gesetzlichen Grenzwert um mehr als 80 % überschritten hat, sowie zwei Vormerkungen nach der StVO zu werten. Mildernd war hingegen kein Umstand zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 9200,-- netto mtl; Vermögen: 1 PKW; Sorgepflichten:
keine). Da der Berufungswerber im elterlichen Haushalt lebt, können seine Einkommensverhältnisse trotz des Unterhaltsbeitrages von S 2500,-- mtl mangels Sorgepflichten nicht dazu führen, daß die Strafe herabzusetzen ist. Dies auch unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, die angeführten Erschwerungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers.
Im übrigen muß eine Strafe geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.