Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den
Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Obrist und Mag
Dorner über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vertreten durch
Rechtsanwalt , vom 29 10 1997, gegen das
Straferkenntni
der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 13 10 1997, Zl 300-2664-1996,
wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu
Recht
erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß der auferlegte Auslagenersatz der Kosten der Blutalkoholuntersuchung in der Höhe von S 1890,-- zu entfallen hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 3200,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für
schuldig erkannt, er habe am 14 11 1996 gegen 00 20 Uhr auf der L
in , Fahrtrichtung bis auf Höhe des Hauses 47 den
PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Dadurch habe er § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 16000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.
Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs 3 VStG der Ersatz der Auslagen der Untersuchungskosten der Blutalkoholuntersuchung in Höhe von S 1890,-- auferlegt.
In der Berufung wird die Beweiswürdigung der Behörde I. Instanz bezweifelt. Auch fordert der Berufungswerber eine Kopie des Ergebnisses der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Blutprobe an, um die Kosten zu entrichten. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weiters vorgebracht, daß bei Annahme des Nachtrunkes von einer Flasche Bier aufgrund der Rückrechnung davon auszugehen sei, daß der Berufungswerber im Lenkzeitpunkt keine relevante Alkoholisierung aufweise.
Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des
Gendarmeriepostens vom 14 11 1996, GZ P-1366/96.
Aus
dieser Anzeige ergibt sich, daß RI im Zuge der
Verkehrsüberwachung den Berufungswerber anläßlich einer Lenker- und
Fahrzeugkontrolle anhielt und deutliche Alkoholisierungsmerkmale
feststellte. In weiterer Folge erbrachten zwei an diesem Tag am
Rechtsmittelwerber vorgenommene Untersuchungen seiner Atemluft auf
Alkoholgehalt mittels Alkomaten um 00 46 Uhr einen
Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l und um 00 49 Uhr einen solchen
von 0,86 mg/l. Eine vom Gemeindearzt Dr , ,
abgenommene
Blutprobe ergab dem Untersuchungsergebnis des Institutes für
gerichtliche Medizin der Universität Graz vom 20 11 1996 zufolge
eine
Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille zum Zeitpunkt dieser
Blutabnahme gegen 02 30 Uhr.
In einem Schreiben vom 26 11 1996 führt der Berufungswerber aus, daß seine Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau, welche das Ergebnis der
Alkomatuntersuchung ebenfalls nicht glauben konnte, um 01 30 Uhr des Tattages zu ihrer Mutter gefahren sei, um zu fragen, welche Möglichkeit bestehe, um gegen das fälschliche Ergebnis vorzugehen.
Die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin des Berufungswerbers, Frau , erklärte am 20 01 1997 zeugenschaftlich vor der Bezirkshauptmannschaft Güssing, sie sei zur vorgehaltenen Tatzeit im Hause des Rechtsmittelwerbers gewesen und habe dieser vor der Fahrt zu ihrer Mutter noch ein Bier getrunken.
In
der Folge sei ihrem damaligen Lebensgefährten gegen 02 30 Uhr von Dr Blut abgenommen worden.
Demgegenüber gab die Mutter dieser Zeugin am 25 04 1997 an, ihre
Tochter habe sie kurz vor 01 00 Uhr des vorgehaltenen Tattages
geweckt, weil der Freund des Rechtsmittelwerbers, zugleich dessen
Beifahrer, zu ihnen nach Hause gekommen sei, um sie vom Vorfall zu
verständigen. In weiterer Folge hätten sie diesen nach Hause bringen
wollen und während der Fahrt durch den Ort im Hause des
Berufungswerbers Licht brennen gesehen. Sie seien deshalb ins Haus
des Berufungswerbers gegangen und hätten diesen mit einer Flasche
Bier vorgefunden. Danach habe man Dr aufgesucht, wo dem
Rechtsmittelwerber gegen 02 30 Uhr Blut abgenommen worden sei.
Diese Zeitangabe wurde vom Gemeindearzt Dr im erstinstanzli-
chen Verfahren anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung als
Auskunftsperson vor dem Gendarmerieposten am 24 01
1997 bestätigt.
Die Berufungsbehörde folgt der Behauptung des Berufungswerbers, er habe zwischen der Untersuchung seiner Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels Alkomaten und der Blutabnahme zusätzlich beinahe eine Flasche
Bier konsumiert, nicht, zumal auch seine Trinkangaben anläßlich der Aufforderung zum Alkomattest seinen Angaben und des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten RI zufolge vorerst zurückhaltend waren, bis letztlich der Konsum von vier Flaschen Bier zugestanden wurde. Die bezüglich des behaupteten Nachtrunkes von etwa
1/2 l Bier übereinstimmenden Zeugenaussagen der Ehegattin des Beschuldigten sowie dessen Schwiegermutter verlieren zudem an Glaubwürdigkeit, weil diese aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Rechtsmittelwerber wohl geneigt sein werden, diesen zu entlasten. Außerdem sind diese Zeugenaussagen auch widersprüchlich. So gab die
seinerzeitige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin ,
geb , im erstinstanzlichen Verfahren vorerst an, sich zur Tatzeit im Haus des Beschuldigten befunden zu haben, während die nunmehrige Schwiegermutter des Rechtsmittelwerbers vor der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zeugenschaftlich angab, ihre Tochter habe sie geweckt, weil der Beifahrer des Berufungswerbers zu uns nach Hause kam. Erst in weiterer Folge seien sie und ihre Tochter im Hause des Berufungswerbers eingetroffen, wo dieser eine Flasche Bier getrunken habe. Dazu kommt, daß auch der Berufungswerber
in seinem Schreiben vom 26 11 1996 davon spricht, daß seine damalige Lebensgefährtin zu deren Mutter gefahren sei, um Rat einzuholen.
Auch
diese Version widerspricht der Zeugenaussage der nunmehrigen Schwiegermutter. Die Ehegattin des Beschuldigten versuchte anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über Vorhalt ihrer erstinstanzlichen Zeugenaussage diesen
Widerspruch wenig glaubwürdig aufzulösen, indem sie nunmehr behauptete, die erstinstanzliche Aussage beziehe sich auf die zweite Fahrt in derselben Nacht, bevor man zum Gendarmerieposten gefahren sei. Diese Widersprüche mindern die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen.
Dazu kommt, daß es auch jedem menschlichen Erfahrungsschatz widerspricht, daß der Beschuldigte angesichts der Schwere des ihm gemachten Tatvorwurfes den behaupteten Nachtrunk nicht bei erster sich bietender Gelegenheit erwähnte und so weder anläßlich seines neuerlichen Aufsuchens des Gendarmeriepostens gegen 02 00 Uhr des vorgehaltenen Tattages, wie der Zeuge RI angab, noch dem die Blutabnahme vornehmenden Gemeindearzt gegenüber dessen Aussage zufolge eine Erwähnung des nunmehr behaupteten Nachtrunkes machte (vgl. VwGH vom 12 10 1970, 133/70). Auf Grund dessen geht die Berufungsbehörde davon aus, daß der vom Berufungswerber geltend gemachte Nachtrunk nicht als erwiesen anzusehen ist.
Geht man nun von dem für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis der
Untersuchung der Blutprobe aus, welches 0,8 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme gegen 02 30 Uhr auswies, ergibt sich bei Nichtberücksichtigung des Nachtrunkes dem im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten gebliebenen amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 04 09 1997 zufolge ein Blutalkoholgehalt zum vorgehalten Tatzeitpunkt von 1,02 Promille.
Der Rechtsmittelwerber hat daher das ihm vorgeworfene Verwaltungsdelikt zu verantworten. Zum Verschulden sei auf § 5 VStG verwiesen.
§ 5a Abs 2 StVO 1960 bestimmt, daß die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBlNr 136, vorzuschreiben. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, daß die Behörde die Kosten
der Untersuchung dem Berufungswerber vorzuschreiben hat. Dabei ist in
analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 76 AVG und § 64 Abs 3 VStG davon auszugehen, daß vorerst die Festsetzung der Sachverständigengebühr in Form eines Bescheides gegenüber dem Sachverständigen zu erfolgen hat. Erst dann, wenn dies rechtskräftig erfolgt ist, kann durch einen eigenen Kostenbescheid der diesbezügliche Betrag auf den Berufungswerber überwälzt werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, war die Vorschreibung der Untersuchungskosten aufzuheben.
Die Behörde I. Instanz wird in weiterer Folge die oben geschilderte Vorgangsweise einzuhalten haben.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Übermäßiger Alkoholkonsum im Straßenverkehr ist oft Anlaß schwerster Verkehrsunfälle. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war mildernd kein Umstand zu berücksichtigen, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 17000,-- netto; Vermögen: ein Bauplatz; Sorgepflichten: ein Kind).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.