Aus § 5a Abs 2 StVO ergibt sich, daß die Behörde die Kosten der Blutabnahme dem Berufungswerber vorzuschreiben hat. Dabei ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 76 AVG und § 64 Abs 3 VStG davon auszugehen, daß vorerst die Festsetzung der Sachverständigengebühr in Form eines Bescheides gegenüber dem Sachverständigen zu erfolgen hat. Erst dann, wenn dies rechtskräftig erfolgt ist, kann durch einen eigenen Kostenbescheid der diesbezügliche Betrag dem Beschuldigten vorgeschrieben werden.