Die Kosten für das Alkomatmundstück sind seit Inkrafttreten der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung am 1.10.1994 auch bei einer festgestellten Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs 1 StVO nicht mehr
vorzuschreiben (siehe § 5 a Abs 2 StVO, wonach die Kosten dieser Untersuchungen (nur) noch nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind).