TE UVS Steiermark 1996/08/27 303.17-6/95

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Cornelia Meixner und Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn E. H. K., K. bei H. Nr. 220, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. C., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 30.08.1995, GZ.: 15.1 1995/3593, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Die Vorschreibung der Kosten für das Alkomatmundstück entfällt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 2.800,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.06.1995, um 16.45 Uhr, im Ortsgebiet St. Johann bei Herberstein, auf der Gemeindestraße vor dem Haus Nr. 12, in Fahrtrichtung Landesstraße 409, als Lenker, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HB - 6 CBJ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (16 Tage Ersaztfreiheitsstrafe) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß die beigezogene Amtsärztin in ihrem Gutachten festgestellt hätte, daß der Berufungswerber im günstigsten Fall einen Blutalkohol von 0,72 %o aufgewiesen hätte, weshalb der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte. Auch wäre das sogenannte Anflutungsphänomen nicht berüchsichtigt worden, bei dessen Berücksichtigung sich ein Blutalkoholwert von 0,6 %o ergeben hätte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 18.06.1996, dem der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige Dr. med. Egon Skalka beigezogen wurde, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber lenkte am 05.06.1995 den PKW der Marke Toyota Corolla mit dem Kennzeichen HB - 6 CBJ auf der Gemeindestraße von Siegersdorf kommend, in Fahrtrichtung Feistritzklammstraße L 409. Nach Erreichen des Ortsgebietes von St. Johann bei Herberstein überholte er ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches ihm daraufhin in einem kurzen Abstand nachfuhr und schließlich hinten auffuhr, ehe es das Fahrzeug des Berufungswerbers überholte und ohne anzuhalten weiterfuhr. Der Berufungswerber fuhr diesem Fahrzeug nach und kam es beim Wohnort dieses beteiligten Fahrzeuglenkers zu einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Fahrzeuglenkern.

Der Berufungswerber fuhr daraufhin gegen 16.45 Uhr zum nahegelegenen Gasthof A. in St. Johann bei Herberstein Nr. 12 und ließ von dort die Gendarmerie verständigen. Nach Eintreffen des Meldungslegers fuhren dieser und der Berufungswerber zuerst zum Wohnhaus des unfallbeteiligten Fahrzeuglenkers und anschließend auf den Gendarmerieposten Stubenberg zur Durchführung der Unfallserhebung bzw. Protokollierung. Im geschlossenen Journaldienstraum konnte der Meldungsleger beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome, wie den Geruch nach alkoholischen Getränken, wahrnehmen, auch war dessen Benehmen sichtlich erregt. Der Berufungswerber wurde daraufhin aufgefordert, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die in der Folge mit dem Alkomaten der Marke Siemens, Geräte-Nr. E 03-028, letzte Kalibrierung vom Dezember 1994, durchgeführt wurde. Die Doppelmessung um 18.06 Uhr ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l bzw. um 18.08 Uhr einen Wert von 0,43 mg/l. Die Rückrechnung mit dem statistisch gesicherten Mindestabbauwert von 0,1 %o/h, ausgehend vom niedrigeren AAK-Meßwert 0,42 mg/l um 18.06 Uhr, ergibt einen nicht ausschließbaren Mindestwert der Blutalkoholkonzentration von 0,97 %o für den Tatzeitpunkt 16.45 Uhr.

Da sich der Berufungswerber infolge seiner Trinkverantwortung, er habe nur 2/4 l Most mit Mineralwasser getrunken, einen so hohen Alkoholisierungsgrad nicht vorstellen konnte, verlangte er die Durchführung einer Blutuntersuchung, woraufhin im LKH Hartberg um 20.30 Uhr eine Blutabnahme erfolgte, welche einen Blutalkoholwert von 0,3 %o ergab. Die Rückrechnung mit dem forensisch üblichen Abbauwert von 0,2 %o/h ergibt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,14 %o für den Tatzeitpunkt 16.45 Uhr. Die Rückrechnung mit dem auf Grund des langen Zeitraumes (3 Stunden 45 Minuten) unrealistischen, statistisch gesicherten Mindestwert von 0,1 %o ergibt eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 %o für den Tatzeitpunkt. Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage sowie des gut nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des beigezogenen gerichtlich beeideten medizinsichen Sachverständigen Dr. med. Egon Skalka und den Aussagen des Meldungslegers getroffen werden. Auch hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht wurden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:

Da mit dem angefochtenen Bescheid eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 i. d. F. der 19. StVO-Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 5 Abs 3 StVO bestimmt, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen ist, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat). Die Atemalkoholmeßgeräte sind gemäß § 13 Abs 2 Z 8 Maß- und Eichgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 1988/742 eichpflichtig und gemäß § 15 Z 2 leg. cit. alle zwei Jahre nachzueichen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.1993, ZVR 1994/74, ist die Vornahme eines Abzuges vom durch den geeichten Alkomat gemessenen und angezeigten Grad der Alkoholeinwirkung im Ausmaße von Fehlergrenzen nicht vorgesehen. Das Meßergebnis kann nur durch eine freiwillige und gemäß § 5 Abs 8 StVO erfolgte Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist für den Anlaßfall nachstehendes festzustellen:

Die Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers wurde mit einem entsprechend den Eichvorschriften geeichten Alkomaten der Marke Siemens vorgenommen. Ebenso war das eingesetzte Gerät kalibriert, sodaß an der Einsatzfähigkeit des Gerätes entsprechend der von ihm zu erwartenden Funktion nicht gezweifelt werden kann. Beide für eine verwertbare Messung erforderlichen Untersuchungen werden ordnungsgemäß durchgeführt und ergaben einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l. Entsprechend den Aufzeichnungen wurde das geforderte Mindestvolumen und die Mindestzeit eingehalten, weichen die auf dem Protokollausdruck als verwertbar ausgeworfenen Messungen nur minimal voneinander ab und wurde auch die vorgeschriebene Wartezeit von 15 Minuten eingehalten. Auch wies der Kontrollmeßstreifen keine Störfaktoren, wie einen eventuell vorhandenen Mundrestalkohol auf. Darüberhinaus hat der Berufungswerber das Vorliegen etwaiger Störfaktoren nicht behauptet. Es ist sohin von einem eindeutigen Meßergebnis auszugehen, welches "nur" 1 Stunde und 21 Minuten nach der Tatzeit festgestellt wurde. Als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Alkomatuntersuchung der Atemluft, ist ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig, wobei der Blutalkoholkontrolle seit Inkrafttreten der Novelle 1994/819 keine höhere Beweiskraft mehr zukommt. Der Gesetzgeber geht nunmehr von einer völligen Gleichstellung der Atemluftkontrolle mit der Blutalkoholkontrolle als Beweismittel aus. Die vom medizinischen Sachverständigen anläßlich der öffentlichen, mündlichen Verhandlung gegenüber dem Vertreter des Berufungswerbers angesprochene mangelnde Exaktheit der Alkomatmessung im Vergleich zur Blutalkoholbestimmung, widersprüchlich dem Willen des Gesetzgebers (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 19. StVO-Novelle 1580, Blg Nr. 18 GP) und ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Im Anlaßfall wurde eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Blutalkoholbestimmung um 20.30 Uhr, sohin 3 Stunden und 45 Minuten nach der Tatzeit und 2 Stunden und 24 Minuten nach der Alkomatmessung durchgeführt, die eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 %o ergab.

Für eine zweifelsfreie Rückrechnung der BAK zur Tatzeit wären genaue Angaben des Trinkmodus, der Trinkmenge und des Trinkbeginnes und -endes erforderlich gewesen. Dieser Forderung kam der Berufungswerber nicht nach, da sich dessen Trinkverantwortung als keinesfalls realistisch erwies. Wie dem Gutachten zweifelsfrei zu entnehmen ist, wäre die angebene Alkoholmenge selbst unter Berücksichtigung einer minimalen Abbaugeschwindigkeit von 0,1 %o/h spätestens bis 16.24 Uhr, sohin vor Durchführung der Alkomatmessung, völlig abgebaut worden.

Da sohin der Berufungsbehörde keine hinlänglichen Anhaltspunkte für die Feststellung der konsumierten Alkoholmengen zu den entscheidungswesentlichen Zeitpunkten zur Verfügung stand, wurde die Rückrechnung der BAK zur Tatzeit unter Berücksichtigung des extrem niederen stündlichen Mindestabbauwertes von 0,1 %o und des forensisch üblichen Abbauwertes von 0,2 %o/h zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,20 %o durchgeführt.

Während die Rückrechnung mit dem im Bereich der individuellen physiologischen Streubreite liegenden stündlichen Abbauwert von 0,22 %o eine BAK von mehr als 0,8%o ergab, ergab die Rückrechnung mit dem, entsprechend den Sachverständigenausführungen "extrem niederen stündlichen Rückrechnungswert" von 0,1 %o/h einen theoretischen Wert von 0,68 %o zum Tatzeitpunkt.

Wie dem Sachverständigengutachten weiters zu entnehmen ist, wird die ermittelte BAK zur Tatzeit umso ungenauer und unwahrscheinlicher, je länger der Zeitraum der Rückrechnung dauert. Bei einer linearen Rückrechnung mit dem statistisch gesicherten Mindestwert von 0,1 %o/h über längere Zeiträume, wird eine Begünstigung des Berufungswerbers bewirkt, die aber zu wenig realitätsbezogenen, weil zu niederen Werten, führt. Die Berufungsbehörde hat daher im Hinblick auf den langen zeitlichen Ablauf und die Tatsache, daß sich die ausgeworfene AAK-Meßwerte durch die Stunden später vorgenommene BAK-Ermittlung nicht eindeutig widerlegen lassen, in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung das Ergebnis der Alkomatmessung zugrunde gelegt.

Da nach Ansicht der Berufungsbehörde nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers bestehen, konnte auch der vom Berufungswerber geforderte Grundsatz "in dubio pro reo" nicht angewendet werden. Gemäß diesem Grundsatz wäre nur

vorzugehen gewesen, wenn kein gültiges Alkomatmeßergebnis vorgelegen wäre.

Abschließend wird festgestellt, daß im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, wonach der Berufungswerber einen Sturztrunk getätigt hätte, sodaß entgegen dem Berufungsvorbringen die nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase nicht zu berücksichtigen waren. Auch wurde vom Berufungswerber jeder Alkoholkonsum im Gasthaus entschieden bestritten.

Da sohin feststeht, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen hat, bleibt nur zu prüfen, ob die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gerade der § 5 StVO 1960 zählt zu den elementaren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Durch die Übertretung dieser Norm erhöhen sich die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente, welche durch die entsprechenden straßen- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen um ein Vielfaches, da durch Alkoholbeeinträchtigung - selbst wenn es sich nicht um eine gravierende Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes handelt - sowohl das Reaktionsvermögen als auch die Aufmerksamkeit und das Wahrnehmungsvermögen des Lenkers in einem

erheblichen Ausmaß herabgesetzt werden. Zudem erhöht sich in alkoholbeeinträchtigtem Zustand die Risikobereitschaft des Lenkers, wobei Selbstüberschätzung und Koordinationsfehler steigen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Sinne hat die Berufungsbehörde als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (Erkenntnis vom 18.11.1994) gewertet. Milderungsgründe liegen keine vor. Die Erstbehörde hat bei ihrer Strafbemessung weiters als erschwerenden Umstand angenommen, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht hat. Auch wenn die Berufungsbehörde diesen Erschwerungsgrund bei ihrer Strafbemessung nicht berücksichtigt hat, da der tatsächliche Verursacher dieses Verkehrsunfalles nicht festgestellt wurde, kann eine Herabsetzung der sich ohnehin im untersten Bereich befindlichen Strafhöhe nicht vorgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund und dem möglichen Strafrahmen (S 8.000,-- bis S 50.000,--) ist die verhängte Strafe jedenfalls als gerechtfertigt und schuldangemessen anzusehen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Notstand in der Höhe von S 8.000,-- pro Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt; sie waren aber nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken. Im übrigen treten die persönlichen Verhältnisse im Interesse des Schutzzweckes der übertretenen Norm in den Hintergrund und hätte ein in sehr guten bis guten Verhältnissen lebender Beschuldigter in einem vergleichbaren Fall mit einer wesentlich höheren Geldstrafe zu rechnen gehabt.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Abschließend wird festgestellt, daß seit Inkrafttreten der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung am 01.10.1994 die Kosten für das Alkomatmundstück dem Berufungswerber nicht mehr vorzuschreiben sind.

Schlagworte
Alkomat Barauslagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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