TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2002/03/0028

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
StVO 1960 §59 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des KP in R, vertreten durch Mag. Andrea Traumüller-Haynaly, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Schöckelbachweg 43, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Land Steiermark vom 21. Juni 2001, Zl. 11-39-1512/01-1, betreffend Lenkverbot gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Lenkverbot gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 3 Z. 4 und § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz (FSG) auf Dauer verboten. Weiters wurde in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ein Lenkverbot gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO für das Lenken sämtlicher motorbetriebener Fahrzeuge, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, auf Dauer ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid (betreffend Spruchpunkt 1. und 2.) eine Berufung.

Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde wurde, soweit sie sich auf das Lenkverbot gemäß FSG bezieht, mit hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0252, als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie das Lenkverbot gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO betrifft, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO hat die Behörde einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese

"a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist ..."

Gemäß den Zuständigkeitsregelungen in der StVO (§§ 94 ff StVO) kommen als in Vollziehung der StVO zuständige Behörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und Gemeindeorgane im eigenen bzw. übertragenen Wirkungsbereich in Betracht, wobei dem Bundesminister gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG nur Zuständigkeiten im Bereich der Erlassung von Durchführungsverordnungen zukommen. Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei fällt - abgesehen von Art. 11 Abs. 3 B-VG - gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Eine solche Angelegenheit der Landesverwaltung fällt jedenfalls nicht in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 ff  B-VG, der die Verwaltung des Bundes im Bereich der Länder betrifft und in dem dem Landeshauptmann zentrale Zuständigkeiten zukommen.

Im angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann für die Steiermark über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung in Bezug auf beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides. Der Spruch dieses Bescheides lautete nämlich ohne jede Einschränkung, dass die "Berufung des ... gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8. Mai 2001, Zl. ..., abgewiesen" wird. Die Auffassung der belangten Behörde, über die Berufung betreffend das Lenkverbot gemäß § 59 StVO wäre noch nicht entschieden worden, kann im Hinblick auf den wiedergegebenen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht geteilt werden.

Der Landeshauptmann für die Steiermark war aber jedenfalls nicht zuständig, über eine Berufung gegen einen in Vollziehung der StVO ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030028.X00

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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