RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0070

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §59 Abs1 lita;
StVO 1960 §59 Abs2;

Rechtssatz

Ein Untersagungsgrund betreffend das Lenken von Fahrrädern ist gegeben, soweit ein Lenker als schwerfällig anzusehen ist und auf Grund seiner eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er sich in kritischen Verkehrssituationen nicht sicher und rasch genug werde bewegen können. Es ist in einer Zusammenschau der insgesamt schlechte körperliche Zustand zu sehen (77 Jahre, Körpergewicht von 125 kg; mehrere Gebrechen bzw. Einschränkungen im gesundheitlichen Bereich wie Atembeschwerden, Sehverminderung auf 0,3, schwerfälliges Gehen mit Stock); einer Aufschlüsselung in der Bescheidbegründung, inwieweit einzelne körperliche Mängel der betreffenden Person Einfluss darauf haben, dass diese derzeit zum Lenken von Fahrrädern ohne jede Einschränkung ungeeignet ist, bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020070.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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