Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Gemäß §45 Abs1 lita VStG BGBl Nr 52/1991 wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Der Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen W xx wurde vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, xx, Außenstelle xx zur Anzeige gebracht, weil er am 8.1.1991 um 18.30 Uhr auf der xx Höhe km xx Richtung xx fahrend nach links von der Fahrbahn abgekommen ist, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen hat, sofort anzuhalten, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- od Gendarmeriedienststelle zu melden und weil er sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er sein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen nicht vermocht hat.
Den Verkehrsunfall hat der Lenker eines nachkommenden Kraftfahrzeug wahrgenommen und mittels Notrufsäule gemeldet, die Lenkerausforschung ist im Rechtshilfeweg durch Beamte des Bezirkspolizeikommissariates xx erfolgt.
Der Angezeigte wurde zunächst mit Strafverfügung wegen §§58 Abs1, §4 Abs1 lita und §4 Abs5 StVO bestraft.
Gegen die Bestrafung nach §§58 Abs1 und §4 Abs1 lita StVO hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und zwar mit der Begründung, er sei nicht eingeschlafen und er habe noch vor einer behördlichen Meldung nachhause fahren wollen. Der Einspruch hat sich nicht gegen die Bestrafung nach §4 Abs5 StVO gerichtet, diesbezüglich war der Beschuldigte geständig. Die deswegen verhängte Strafe ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat den Beschuldigten mit Straferkenntnis nach §§58 Abs1 und §4 Abs1 lita StVO bestraft und sich dabei wie bereits bei der Strafverfügung auf die Angaben der Polizeibeamten gestützt. Diese haben angegeben, der Lenker habe den Unfall mit Übermüdung begründet und nach dem Unfall die Unfallstelle verlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Berufung den Beschuldigten nochmals einvernommen und ergänzende Stellungnahmen der xx Polizeibeamten eingeholt.
Aufgrund dieser Ermittlungen steht fest, daß der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall mit dem noch fahrbereiten Kraftfahrzeug nach Hause gefahren und dort von den Polizeibeamten angetroffen worden ist. Die Beamten konnten beim Berufungswerber keine Anzeichen einer Übermüdung oder Alkoholbeeinträchtigung feststellen. Übermüdung war nur als eine mögliche Erklärung für das Abkommen von der Fahrbahn angenommen worden. Erhebungen dahingehend, aus welchen Gründen der Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges sich in einer solchen körperlichen oder geistigen Verfassung befunden haben könnte, in der er ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen oder die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, sind unterblieben.
Der Lenker hat die Mittelleitschiene beschädigt und die Unfallstelle ohne Besichtigung der Kontaktstelle nach Feststellung der Fahrtauglichkeit seines Fahrzeuges verlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB Erk vom 20.2.1967, Z 1447/65) darf eine Bestrafung nach §58 Abs1 StVO nur erfolgen, wenn (aus einem ärztlichen Gutachten) einwandfrei festgestellt ist, aus welchen Gründen sich der Lenker eines Fahrzeugs in einer solchen körperlichen oder geistigen Verfassung befunden hat, in der er ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen oder die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte. Für eine Bestrafung nach §58 Abs1 StVO reicht die medizinisch-laienhafte Beurteilung durch einen Sicherheitswachebeamten der lediglich um Lenkerausforschung ersucht worden war, nicht aus.
Das sofortige Anhalten nach einem Verkehrsunfall hat den Zweck, daß sich der Lenker überzeugt, ob und in welchem Ausmaß durch den Verkehrsunfall Schäden zu befürchten sind, die von ihm zu treffende Maßnahmen unter anderen nach §4 Abs1 litb und c StVO erfordern. Diese Anhaltepflicht beschränkt sich auf den Bereich der Unfallstelle.
Der Berufungswerber hat bei der ergänzenden mündlichen Einvernahme ausgeführt, vom Pannenstreifen aus festgestellt zu haben, daß beide Fahrstreifen ungehindert zu befahren sind, keinerlei abgebrochene Fahrzeugteile oder dgl den Verkehr behindern. Er habe allerdings nicht die Fahrstreifen der Autobahn überquert, um den Schaden an der Leitschiene in Augenschein zu nehmen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet das Überqueren der Fahrbahn der Autobahn zum Zwecke solche Feststellungen zu treffen als unzumutbar, weil er dabei als Unfallsbeteiligter sein Leben oder seine Gesundheit zu riskieren hätte. Der Beschuldigte kann sich dabei auf §6 VStG stützen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil beide Parteien darauf ausdrücklich verzichtet haben.