Eine unbeeinflußte erste Aussage kommt der Wahrheit näher als ein späteres Vorbringen.
Der wegen Lenkens eines Fahrzeuges in übermüdetem Zustand (§58 Abs1 StVO) bestrafte Lenker hatte bei seiner ersten Einvernahme als Unfallursache angegeben, auf der Fahrt vermutlich durch Übermüdung eingeschlafen zu sein. Im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung machte er dagegen geltend, die Lichter eines entgegenkommenden KFZ als die eines Geisterfahrers - es handelte sich um einen Unfall auf einer Autobahn - gedeutet zu haben. Die Behörde erster Instanz ist zurecht davon ausgegangen, daß die bei der ersten Einvernahme gemachte Aussage der Wahrheit näher kommt als das spätere Vorbringen.