TE UVS Niederösterreich 1991/04/17 Senat-KS-91-003

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Veröffentlicht am 17.04.1991
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Text

Am 5. Oktober 1990 gegen 15.35 Uhr wurde die Verkehrsabteilung des XX, Außenstelle XX über das Streckentelefon verständigt, daß der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XX auf der A1, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, bei km XX im Gemeindegebiet XX durch Abkommen von der Fahrbahn und Niederfahren mehrerer auf der Böschung befindlicher Bäume einen Verkehrsunfall mit Personenschaden erlitten habe.

Die Beamten haben sofort die Unfallsstelle aufgesucht und den Lenker in bewußtlosem Zustand vorgefunden. Er wurde gerade ärtzlich erstversorgt. Das Auto befand sich in Unfallsendstellung auf dem Pannenstreifen auf dem Dach liegend. Der Wiener XX als nachkommender Lenker hat dem Verkehrsunfallskommando seine Wahrnehmungen zum Unfall als Zeuge geschildert. Der verletzte Lenker wurde mit dem Rettungshubschrauber ins AKH verschafft und hat dort nach ärztlicher Versorgung bei einer ersten Befragung nach der Unfallsursache angegeben, auf der Heimfahrt von einem Ausbildungskurs vermutlich durch Übermüdung eingeschlafen zu sein.

Die Behörde XX hat den Lenker wegen §99 Abs3 lita in Verbindung mit §58 Abs1 StVO mit

S 500,--, im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Arrest bestraft.

 

Im Einspruch bringt der Beschuldigte vor, das KFZ nach einem siebenstündigen Unterrichtstag voll fahrtauglich in Betrieb genommen zu haben, zum Unfall sei es nur gekommen, weil er irrtümlich angenommen habe, Lichter eines entgegenkommenden Fahrzeuges seien die eines Geisterfahrers. Diese Fehlbeurteilung könne jedem passieren und er bitte deshalb um die Einstellung des Verfahrens. Die Behörde XX hat das Vorbringen gewürdigt. Sie hat im Straferkenntnis auf den Widerspruch zwischen den Angaben unmittelbar nach dem Unfall und denen im Einspruch verwiesen, und gestützt auf ein Erkenntnis des VwGH die Auffassung vertreten, eine unbeeinflußte erste Aussage komme der Wahrheit näher als ein späteres Vorbringen. Die Behörde XX hat die laut erstem Protokoll angegebene Übermüdung nach dem Kurs als Fahruntüchtigkeit im Sinne des §58 Abs1 StVO bewertet und mit Straferkenntnis die Strafe neuerlich mit S 500,-- bemessen.

Dagegen richtet sich die Berufung.

Der Berufungswerber schildert glaubwürdig das Nachtstudium im Rahmen des Weiterbildungskurses, die weitere Teilnahme am 7-stündigen Unterricht nach nur kurzem Schlaf und die verantwortungsvolle Einschätzung der Fahrfähigkeit bei Antritt der Heimfahrt. Er räumt aber auch ein, "Opfer des ominösen Zehntelsekundenschlafes" geworden zu sein und Lichter eines entgegenkommenden KFZ als die eines Geisterfahrers gedeutet zu haben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat von Niederösterreich hat erwogen:

 

Die Kursteilnahme des Berufungswerbers war eine ungewöhnliche Belastung. Ein nicht an Nachtarbeit gewöhnter Mensch weist nach einem darauf folgenden anstrengenden Kurstag im allgemeinen Ermüdungserscheinungen auf (VwGH 26.2.1968, 1768/67, ZVR 1969/52), die die Fähigkeit zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des §58 Abs1 StVO ausschließen kann. Einen Sekundenschlaf hat der Berufungswerber selbst eingeräumt. Der Schluß auf körperliche und geistige Nichteignung war zulässig (VwGH 14.9.1965, 36/65, ZVR 1966/150). Reflexhandlungen und Sinnestäuschungen dürfen nicht das Ausmaß erreichen, daß der Lenker dadurch jede Kontrolle über das Fahrzeug verliert (OGH 11.5.67, 11 0s 38/67).

Die Behörde erster Instanz hat zu recht zum Unfallszeitpunkt das Vorliegen des Tatbestandes nach §58 Abs1 StVO angenommen. Der Berufungswerber hätte, um die nicht in Frage gestellte Fahrtauglichkeit bei Antritt der Fahrt zu erhalten, gegebenenfalls eine Pause einlegen müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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