RS UVS Niederösterreich 1991/07/23 Senat-PL-91-003

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Rechtssatz

Für eine Bestrafung nach §58 Abs1 StVO reicht die medizinisch-laienhafte Beurteilung durch einen Sicherheitswachebeamten, der lediglich um Lenkerausforschung ersucht worden war, nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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