Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.9.2000 um 18.25 Uhr in G, P - R als Lenker des PKW den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug benützt, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Wegen Verletzung des § 53 Abs 1 Z 25... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von G." enthält nicht die Erlaubnis, mit dem betreffenden PKW eine Busspur entgegen § 53 Abs 1 Z 25 StVO zu befahren. Eine solche Erlaubnis hätte ebenfalls in den
Spruch: des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufgenommen werden müssen. (Verordnete Fahrverbote sind in einer anderen Bestimmung geregelt als verordnete Busspuren, nämlich in § 52 lit a Z 1 StVO, und fall... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ergibt sich bei Amtshandlungen motorisierter Streifen der Polizei oder Gendarmerie häufig die Notwendigkeit, bei Anhaltungen das betreffende Fahrzeug mangels eines geeigneten Parkplatzes in einem Halteverbot abzustellen. Alle diese Amtshandlungen sollen nach den Bestimmungen des § 26a Abs. 1 StVO ermöglicht werden (RV 75). Daraus erhellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Abstellen eines Fahrzeuges des öffentlichen Sicherheitsdienstes mangels eines geeigneten Parkpla... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte in der Fußgängerzone ohne eine Ladetätigkeit zu vollziehen, mit dem Hinweis, daß er zu einem Romantikhotel fuhr, welches eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Fußgängerzone zur Zu- und Abfahrt zum hoteleigenen Parkplatz durch Beherbergungsgäste besitzt, so exkulpiert dies dann nicht, wenn nicht der Beweis in Richtung "Beherbergungsgast" erbracht wird. Als Beherbergungsgast kann derjenige nicht angesehen werden, der Hotelräu... mehr lesen...