RS UVS Kärnten 2000/06/21 KUVS-650/2/2000

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Rechtssatz

Es ergibt sich bei Amtshandlungen motorisierter Streifen der Polizei oder Gendarmerie häufig die Notwendigkeit, bei Anhaltungen das betreffende Fahrzeug mangels eines geeigneten Parkplatzes in einem Halteverbot abzustellen. Alle diese Amtshandlungen sollen nach den Bestimmungen des § 26a Abs. 1 StVO ermöglicht werden (RV 75). Daraus erhellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Abstellen eines Fahrzeuges des öffentlichen Sicherheitsdienstes mangels eines geeigneten Parkplatzes in einem Halteverbot zulässig sein soll. Im vorliegenden Fall ist jedoch erwiesen, dass der Beschuldigte (er ist allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger) sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hat und somit eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligung gar nicht bestanden hat. Darf der Beschuldigte gemäß Punkt 7. der Auflagen und Bedingungen im Bescheid vom 27.7.1998 von der Ausnahmebewilligung nur Gebrauch machen, wenn es sich nachweisbar um eine Fahrt zu einer Hausdurchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme im Auftrag eines Gerichtes handelt, der Beschuldigte jedoch sein Fahrzeug vor dem Gerichtsgebäude abstellte, so liegen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor.  Durch die dem Beschuldigten auf § 45 Abs. 2 und 2b der StVO 1960 gestützte Ausnahmebewilligung wird sein Fahrzeug aber auch nicht zu einem Einsatzfahrzeug oder Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder eines öffentlichen Hilfsdienstes iSd § 7 Z 2 K-PGAG 1996. Dementsprechend finden die Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes auf den hier verfahrensgegenständlichen Abstellvorgang Anwendung und wäre der Beschuldigte gemäß § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen.

Schlagworte
Sachverständiger, gerichtlicher Sachverständiger, Parken, Halten, Gebührenpflicht, Ausnahme von der Gebührenpflicht, Ausnahmebewilligung, Parkgebühr, Abstellvorgang, Zeitpunkt des Abstellvorganges, Halteverbot, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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