Fährt der Beschuldigte in der Fußgängerzone ohne eine Ladetätigkeit zu vollziehen, mit dem Hinweis, daß er zu einem Romantikhotel fuhr, welches eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Fußgängerzone zur Zu- und Abfahrt zum hoteleigenen Parkplatz durch Beherbergungsgäste besitzt, so exkulpiert dies dann nicht, wenn nicht der Beweis in Richtung "Beherbergungsgast" erbracht wird. Als Beherbergungsgast kann derjenige nicht angesehen werden, der Hotelräumlichkeiten ausschließlich zu einem Kaffeehausbesuch nutzt, ohne zu übernachten.