Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.6.2000 um 15.20 Uhr im Gemeindegebiet von Schladming, auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, bei Strkm 14,4, in Richtung Radstadt als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 77 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezoge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhersehbar eingetretenes Ereignis bzw eine akute Gefahrenlage im Sinne des § 44b StVO liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Gewerbepark entwickelt wird (indem Betriebe hinzukommen), und dadurch der zu- bzw abfahrende Verkehr auf einer Freilandstraße zunimmt. Der dort als "vorübergehende Lösung" aufgestellte überdimensionale Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mittels allgemeinem Gefahrenzeichen und Aufschrift: "Achtung Abbiegeverkehr" hätte daher... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 24.05.1995 um 13.50 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg Kreuzung mit dem Fuchsrain, 1. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentl. Sicherheit, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, durch heftiges Anschreien aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, 2. zwischen 13.55 und 14.05 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg auf Höhe des privaten Zu... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin führt im wesentlichen aus, daß die Anbringung gegenständlicher Straßenverkehrszeichen gegen §48 Abs5 StVO 1960 verstoße, wonach bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen darf. Dieser seitliche Abstand habe, wie sich aus den Kopien der im Original zur Verfügung stehenden Aufnahmen ergibt, höchstens 0,15 m... mehr lesen...
Rechtssatz: In der gemäß §44a Abs2 litb StVO zu erlassenden Verordnung sind bereits die Zeiten, zu denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, von der Behörde festzusetzen. Die Behörde kann sich aber auch eine die Rahmenverordnung ergänzende Erlassung einer Verordnung in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich (Tag, Uhrzeit) vorbehalten. Dies darf aber nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche das Straßenverkehrszeichen anzubringen hat, überlassen werden. Fehlt de... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus §48 Abs5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten liegt daher nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift, der vom Beschuldigen detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung). Bei transportablen Verkehrszeichen ist aus Gründen der Rechtssicherheit selbst das Unt... mehr lesen...