RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Rechtssatz

In der gemäß §44a Abs2 litb StVO zu erlassenden Verordnung sind bereits die Zeiten, zu denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, von der Behörde festzusetzen. Die Behörde kann sich aber auch eine die Rahmenverordnung ergänzende Erlassung einer Verordnung in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich (Tag, Uhrzeit) vorbehalten. Dies darf aber nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche das Straßenverkehrszeichen anzubringen hat, überlassen werden. Fehlt der zeitliche Geltungsbereich einer Verordnung, so kann sie auch nicht entsprechend der Vorschrift des §44a Abs3 StVO kundgemacht werden; die dennoch vorgenommene Anbringung der Straßenverkehrszeichen entfaltet keine Rechtswirkungen. Die in einem Bescheid enthaltene Ermächtigung, eine Halteverbotszone vom 13.5. bis 2.10  eines Jahres "Jeweils drei Stunden am Tage der Inanspruchnahme" zu errichten, entspricht nicht diesem Erfordernis.

Schlagworte
Halteverbot; Verkehrszeichen transportables; Aufstellung; Mindestabstand seitlicher; Unterschreitung; Erkennbarkeit; Kundmachungsmangel; Verordnung; Geltungsbereicht zeitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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