Entscheidungsgründe: Am 28. 6. 2002 fuhr ein beim Kläger beschäftigter Autobuschauffeur mit einem im Eigentum des Klägers stehenden Autobus von einer in die Landesstraße einmündenden Straße kommend in die im Bereich der Landesstraße befindliche Bahnunterführung ein. Das Dach des Autobusses streifte dabei die Decke der Unterführung und wurde beschädigt. Die Landesstraße verläuft annähernd von Südwesten nach Nordosten und beschreibt im Einmündungsbereich der Gemeindestraße einen Rech... mehr lesen...
Begründung: Am 10. 8. 1999 um 2 Uhr 10 geriet die Klägerin als Lenkerin ihres PKWs im Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen in Tulln in eine Wasseransammlung auf der Fahrbahn mit einer Tiefe von etwa 60 bis 80 cm, deren tiefste Stelle jedoch rund 1,5 m betrug. Das über den Luftansaugstutzen des PKWs angesaugte Wasser verursachte schließlich einen Motorschaden, der die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug unmöglich machte. Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 59.752,10 S sA und brachte vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Stadtgemeinde Wels ist Errichterin und Halterin des einzigen in der Adlerstraße gelegenen Geh- und Fahrwegs, auf dem sich am 4. Juli 1992 ein Unfall durch den Zusammenstoß einer Radfahrerin mit einem vom Erstkläger gelenkten, aus einer Tiefgarage ausfahrenden Pkw ereignete. Im Haftpflichtprozeß vor dem Landesgericht Wels war es ein Hauptstreitpunkt, ob die Radfahrerin den durch weiße Ordnungslinien an den Rändern markierten Geh- und Radweg in südl... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs1 Cd10StVO §43 Abs1 litb Z2StVO §44bStVO §52 litb Z16StVO §52 litb Z17aStVO §98
Rechtssatz: Mit der Anbringung des von der Bezirksverwaltungsbehörde verordneten Gebotszeichens "Gehweg und Radweg" nach § 52 lit b Z 17 a StVO ist die hoheitliche Tätigkeit des Landes abgeschlossen. Werden danach im Auftrag einer Gemeinde Gebotszeichen (hier: Radweg gemäß § 52 lit b Z 16 StVO) als Bodenmarkierungen angebracht, ohne dass hiefür eine ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd10StVO §44bStVO §50
Rechtssatz: Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöß... mehr lesen...
Norm: StVO §43 Abs1 litaStVO §44bStVO §96
Rechtssatz: Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im § 43 Abs 1 a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die § 44 b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Abs 1 angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. § 43 Abs 1... mehr lesen...
Norm: StVO §44b
Rechtssatz: Die durch die StVO-Novelle 1969 geregelte Bestimmung des § 44 b StVO 1960 räumt unter den dort angeführten Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit dem Straßenerhalter wohl die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden ein, doch sollte ihn nicht eine dementsprechende Pflicht treffen. Entscheidungstexte 8 Ob 202/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 202/7... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §20 Abs1KFG 1967 §20 Abs6StVO §38 Abs3StVO §44bStVO §46
Rechtssatz: Striktes Fahren auf Sicht auch auf der Autobahn, wenn in der Dunkelheit gelbrotes Drehlicht sichtbar wird. Entscheidungstexte 10 Os 77/75 Entscheidungstext OGH 17.07.1975 10 Os 77/75 Veröff: ZVR 1976/68 S 77 8 Ob 283/80 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Der Kläger fuhr am 8. Mai 1970 als Lenker des ihm gehörenden Personenkraftwagens Marke Volvo auf der Bundesstraße 198 (Lechtalbundesstraße) von Zürs kommend in Richtung Lech. Um etwa 12 Uhr 30 löste sich von der sogenannten "Platte" nördlich der Talstation des Seekopfliftes in Zürs, etwa 150 m oberhalb der Straße, eine Naßschneelawine und verschüttete die Fahrbahn. Dabei wurde der Personenkraftwagen des Klägers schwer beschädigt. Der Kläger selbst wurde verletzt. Der Kläger verlangt... mehr lesen...
Norm: BStG §5StVO §44bStVO §94 ff
Rechtssatz: Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse sind nicht mehr unter den Begriff der Instandhaltung der Straße zu subsumieren. Eine Haftung nach § 11 BStG 1948 kann nur dann in Frage kommen, wenn der Straßenerhalter etwa die Errichtung vorgesehener Lawinenschutzbauten vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hatte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...