RS OGH 1976/11/24 8Ob202/76, 1Ob9/77, 1Ob1011/94, 1Ob303/01t

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Veröffentlicht am 24.11.1976
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Norm

StVO §44b

Rechtssatz

Die durch die StVO-Novelle 1969 geregelte Bestimmung des § 44 b StVO 1960 räumt unter den dort angeführten Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit dem Straßenerhalter wohl die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden ein, doch sollte ihn nicht eine dementsprechende Pflicht treffen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 202/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 202/76
    Veröff: ZVR 1977/163 S 207
  • 1 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 9/77
    Veröff: EvBl 1978/39 S 124
  • 1 Ob 1011/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 1011/94
    Beisatz: Die Auffassung, daß die rechtmäßige Ermessensausübung die Pflicht zum Tätigwerden, etwa in Form der Sperre der Straße, indiziere, mag im Falle außergewöhnlicher lebensbedrohlicher Elementarereignisse zutreffen, würde jedoch im Falle nahezu alltäglich im winterlichen Straßenverkehr zu erwartender Gefahren, wie jener der Glatteisbildung, denen bereits durch Anforderung des Streudienstes entgegengewirkt wurde, zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten führen. (T1)
  • 1 Ob 303/01t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 303/01t
    Beis wie T1; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien wird eine straßenpolizeiliche Verpflichtung zur Anordnung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen ausdrücklich verneint. (T2) Beisatz: Hier: Gefahrenlage durch Wasseransammlungen nach starken Regenfällen wegen einer offenkundig fehlenden Kanalisation am Unfallort und daher stets wiederkehrende Überflutungen des Kreuzungsbereichs. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075329

Dokumentnummer

JJR_19761124_OGH0002_0080OB00202_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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