RS OGH 1995/12/5 1Ob29/95, 1Ob177/13f, 1Ob27/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §44b
StVO §50

Rechtssatz

Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des § 44b StVO getroffen

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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