Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des § 44b StVO getroffen
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014