Norm
StVO §43 Abs1 litaRechtssatz
Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im § 43 Abs 1 a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die § 44 b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Abs 1 angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. § 43 Abs 1 a StVO stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen. Die Fällung eines hohen Baumes, dessen dürren Äste auf die Fahrbahn zu stürzen drohen, ist eine unaufschiebbare Vorkehrung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075183Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00025_9400000_003