Norm
AHG §1 Abs1 Cd10Rechtssatz
Mit der Anbringung des von der Bezirksverwaltungsbehörde verordneten Gebotszeichens "Gehweg und Radweg" nach § 52 lit b Z 17 a StVO ist die hoheitliche Tätigkeit des Landes abgeschlossen. Werden danach im Auftrag einer Gemeinde Gebotszeichen (hier: Radweg gemäß § 52 lit b Z 16 StVO) als Bodenmarkierungen angebracht, ohne dass hiefür eine Verordnung besteht, erweckt sie nach außen den Anschein einer Amtshandlung, und haftet sie für aus der Anbringung der Bodenmarkierung resultierende Schäden gemäß § 1 Abs 1 AHG, weil sie den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106594Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02183_96B0000_002