RS OGH 1973/10/11 2Ob137/73

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Veröffentlicht am 11.10.1973
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Norm

BStG §5
StVO §44b
StVO §94 ff

Rechtssatz

Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse sind nicht mehr unter den Begriff der Instandhaltung der Straße zu subsumieren. Eine Haftung nach § 11 BStG 1948 kann nur dann in Frage kommen, wenn der Straßenerhalter etwa die Errichtung vorgesehener Lawinenschutzbauten vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053340

Dokumentnummer

JJR_19731011_OGH0002_0020OB00137_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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