Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 schuldig erkannt, weil er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 07 05 2001, 11 00 Uhr, in ***, auf Höhe der Bezirkshauptmannschaft, im Bereich des dortigen Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? mit der Zusatztafel ?ausgenommen Behinderte? gehalten habe. Zugleich wurde gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbeachtung eines Halte- und Parkverbotes, um als Zeuge vor der Behörde auszusagen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich. Schlagworte ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes; erforderlich; Halte- und Parkverbot mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.1.2000, GZ.: 15.1 1997/3791, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.5.1997 um 7.51 Uhr in Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der Murtalschnellstraße S 36, auf Höhe Strkm. 37.000, Fahrtrichtung Scheifling, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26a Abs 1 StVO in der Fassung der 20. StVO-Novelle sind Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) auch dann nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden, wenn diese Fahrzeuge weder entsprechend gekennzeichnet, noch mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind. Somit gilt diese Ausnahme etwa für ein Fahrzeug des Bundesministeriums für Inneres mit Deckkennzeichen, das im Zuge einer verdeckten Observation mi... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 9.1.1998 beschwerte sich Herr Dkfm Johann J bei der Bundespolizeidirektion Wien, weil er am 8.1.1998 um 12.45 Uhr daran gehindert gewesen sei, den Gehsteig vor den Häusern L-Gürtel, Ecke H-gasse zu betreten; in voller Gehsteigbreite sei längs dieser Gasse der Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen BP 12 (mit einem Wachebeamten im Fond) abgestellt gewesen. Um 12.54 Uhr seien aus der gegenüberliegenden Gaststätte "R" zwei Wachebeamten mit darin offenbar erstanden... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn man der Auffassung des Bw folgen würde, jeder Lenker, der mit einem Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hauptdienst unterwegs ist und daher jederzeit einsatzbereit sein muß, sei nicht an die Halte- und Parkverbote gebunden, so würde dies dazu führen, daß ein solcher Lenker während seines Dienstes (zu welchen Fahrten auch immer) in keinem Fall an die Halte- und Parkverbote gebunden wäre. Einer solchen Auslegung dieser Bestimmung steht aber der klare Wortlaut de... mehr lesen...
Rechtssatz: Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 26 a Abs 1 StVO und § 5 Abs 1 lit a Stmk Parkgebührengesetz (bzw. § 2 Abs 3 lit a Grazer Parkgebührenverordnung), für die Parkgebühren nicht entrichtet werden, sind nur Fahrzeuge der Polizei und der Gendarmerie (vgl. Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, § 26 a, S 463, FN 1). Nicht darunter fallen Dienstfahrzeuge, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung sicherheitspolizeilicher Agenden für diese Behörde verw... mehr lesen...