RS UVS Steiermark 2000/02/24 30.9-7/2000

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 26a Abs 1 StVO in der Fassung der 20. StVO-Novelle sind Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) auch dann nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden, wenn diese Fahrzeuge weder entsprechend gekennzeichnet, noch mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind. Somit gilt diese Ausnahme etwa für ein Fahrzeug des Bundesministeriums für Inneres mit Deckkennzeichen, das im Zuge einer verdeckten Observation mit (um 40 km/h) überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wird, um zum Schutze anderer an der verdeckten Observation beteiligter Beamter bestimmte technische Sondereinsatzmittel rechtzeitig an den Ort des Geschehens zu bringen, wenn hiebei keine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Sachen erfolgt.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung Ausnahme Sicherheitsdienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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