Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Thomas L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.6.1998, Zl MA 67-RV-029328/8/0, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 1.000,-- auf S 500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 100,-- auf S 50,--.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 9.1.1998 beschwerte sich Herr Dkfm Johann J bei der Bundespolizeidirektion Wien, weil er am 8.1.1998 um 12.45 Uhr daran gehindert gewesen sei, den Gehsteig vor den Häusern L-Gürtel, Ecke H-gasse zu betreten; in voller Gehsteigbreite sei längs dieser Gasse der Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen BP 12 (mit einem Wachebeamten im Fond) abgestellt gewesen. Um 12.54 Uhr seien aus der gegenüberliegenden Gaststätte "R" zwei Wachebeamten mit darin offenbar erstandenem Essen herausgetreten. Auf die straßenverkehrsordnungswidrige Abstellweise dieses Pkws aus vollends nichtamtlicher Veranlassung hingewiesen, habe ihm der danach chauffierende Wachebeamte - seiner Aussage nach Träger einer näher bezeichneten Dienstnummer - "Gengans zum Soizaumt" entgegnet. Er protestiere gegen diesen Willkürakt aus privatem Interesse und das Verhalten dieses Wachebeamten.
In seinem Bericht vom 15.1.1998 hielt der Bw fest, am 8.1.1998 gegen 13.00 Uhr sei ihm Herr Dkfm J, der sich offensichtlich in einem Zustand höchster Erregung befunden habe, mit folgenden Worten entgegengetreten:
"Ich mach sie darauf aufmerksam, daß sie angezeigt werden, weil sie das Fzg (BP 12) in der "Fünfmetergrenze" abgestellt haben. Ich werde auch immer von der M-gasse angezeigt! Es ist nicht einzusehen, daß die Polizei machen kann was sie will und "Normalbürger" wegen Falschparkens zur Kasse gebeten werden, denn daß sie hier stehen hat sicher nichts mit Polizeidienst zu tun."
Aufgrund der emotionalen Erregung und des daraus resultierenden Unverständnisses des Herrn Dkfm J sei es unmöglich gewesen, mit diesem ein sachlich-klärendes Gespräch zu führen.
In einem Bericht vom 15.1.1998 hielt Herr GrI Sch (d i der Kommandant des Wachzimmers des Bw) fest, es entspreche der Richtigkeit, daß der Stkw BP 12 am 8.1.1998 von 12.45 Uhr bis 12.54 Uhr vom Bw in Wien, H-gasse Kreuzung L-Gürtel im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, jedoch keinesfalls verkehrsbehindernd oder gar gefährdend, abgestellt worden sei. Der Bw und er seien ausgestiegen und der Beifahrer RvI S sei im Fahrzeug verblieben, um bei einer etwaigen Behinderung anderer Straßenbenützer mit dem Stkw wegfahren zu können. Beim Stkw BP 12 handle es sich um ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches gemäß § 26a Abs 1 StVO bei Fahrten in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes von Halte- und Parkverboten, somit auch der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO, ausgenommen sei. Da sich alle Beamten in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes befunden haben, sei somit der Stkw nicht vorschriftswidrig abgestellt gewesen. Als der Bw und er zum Stkw zurückgekommen seien, sei der Bw von Herrn J in Kenntnis gesetzt worden, daß er wegen dessen angeblich vorschriftswidrigen Verhaltens als Lenker eines Fahrzeuges des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt werde. Daraufhin habe der Bw Herrn J erklärt, daß er sich in Dienstausübung befinde und daher die Bestimmung des § 26a Abs 1 StVO anzuwenden sei. Um keine weitere Eskalation aufkommen zu lassen, habe der Bw (noch dazu ohne Aufforderung) seine Dienstnummer bekanntgegeben und in weiterer Folge ohne weitere Wortmeldung das Dienstfahrzeug bestiegen. Eine Aussage "Gengans zum Soizaumt" sei nicht getätigt worden. Hinzuweisen ist darauf, daß in diesen beiden Berichten (jeweils vom 15.1.1998) von der Besorgung einer Pizza und eines Salates durch den Bw in seiner Eigenschaft als Kontaktbeamter noch nicht die Rede ist.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.1.1998 beim Bezirkspolizeikommissariat L, Sicherheitswacheabteilung, gab der Bw an, er sei am 8.1.1998 zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr als Lenker des Stkw, C/3 eingeteilt gewesen. Im Zuge des Streifendienstes habe die Besatzung des Stkw (RvI S, GrI Sch und er) bei Frau H interveniert. Die Dame sei ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Kontaktbeamter bekannt. Da diese Frau an diesem Tag gesundheitlich nicht in guter Verfassung gewesen sei, sei ihr angeboten worden, aus der in Wien, L-Gürtel etablierten Pizzeria Essen zu holen. Aus diesem Grunde seien sie um 12.45 Uhr zur besagten Pizzeria gefahren. Da in unmittelbarer Umgebung keine Parkmöglichkeit gegeben gewesen sei, habe er den Stkw an der Kreuzung H-gasse mit dem L-Gürtel in der 5-Meter-Grenze angehalten. Um eine etwaige Behinderung hintanzuhalten, sei RvI S im Fahrzeug geblieben, um dieses im Bedarfsfalle beiseitezustellen. GrI Sch und er hätten sich in die Pizzeria begeben. Als sie dann die Pizzeria mit dem Essen verlassen haben, habe sie Herr Dkfm J bezüglich des abgestellten Fahrzeuges angesprochen. Diesbezüglich verweise er auf die Angaben im Bericht vom 15.1.1998.
Auch mit RvI S und GrI Sch wurden am 23.1.1998 Niederschriften aufgenommen. Diese schlossen sich vollinhaltlich den Angaben des Bw sowie des beiliegenden Berichtes an.
In einem Aktenvermerk vom 29.1.1998 hielt der Bw fest, am 8.1.1998 gegen 9.00 Uhr habe ihn Frau H angerufen und um Unterstützung gebeten, da sie erkrankt sei. Da es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die nötigen Lebensmitteleinkäufe für die erkrankte Frau zu tätigen, sei ihr von ihm gegen 10.00 Uhr 1 Liter Milch sowie 4 Semmeln und gegen 13.00 Uhr eine Pizza "zugestellt" worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es als ungewöhnlich zu bezeichnen ist, wenn der Bw 21 Tage nach dem gegenständlichen Vorfall (und nach Berichterstattung an seine Dienststelle und nach der Aufnahme von Niederschriften) einen Aktenvermerk erstellt, wobei der Bw in der mündlichen Verhandlung am 29.9.1998 klargestellt hat, daß er an diesem Tag vor der Pizzazustellung für Frau H keine Waren eingekauft und ihr gebracht habe. Über Vorhalt des oben erwähnten Aktenvermerkes vom 29.1.1998 gab der Bw keine weitere Erklärung ab.
In einer Stellungnahme des Abteilungskommandos wurde festgehalten, aus den dortigen Erhebungen habe sich ergeben, daß sich die von Herrn Dkfm J getätigte Aussage, der Stkw sei in Wien, L-Gürtel Kreuzung H-gasse vorschriftswidrig abgestellt gewesen, als richtig erwiesen habe, da der Stkw in Ermangelung eines freien Parkplatzes innerhalb der 5-Meter-Grenze vom Bw abgestellt worden sei. Weiters entspreche es der Richtigkeit, daß von den Beamten Essen aus der in Wien, L-Gürtel etablierten Pizzeria geholt worden sei. In diesem Zusammenhang sei von den Beamten glaubhaft mitgeteilt worden, daß vom Bw im Rahmen seiner Eigenschaft als Kontaktbeamter am Vormittag Frau H kontaktiert und ihr aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes im Sinne des "Bürgerdienstes" angeboten worden sei, aus der oben erwähnten Pizzeria zur Mittagszeit Essen zu holen. Auch sei von allen beteiligten Beamten der Vorwurf der Aussage "Gengans zum Soizaumt" auf das entschiedenste zurückgewiesen worden. Am 26.2.1998 wurde dann der gegenständliche Akt der MA 67 zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung übermittelt.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 31.3.1998 wurde der Bw aufgefordert, sich zum Vorwurf einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO zu rechtfertigen (die ihm zur Last gelegte Tat wurde näher umschrieben, wobei davon die Rede ist, daß er als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen "W-BP12" die Tat begangen habe).
Hiezu teilte der Bw in seinem Bericht vom 23.4.1998 mit, er sei beim dortigen Wachzimmer die einzige Person des im Betreff angeführten Namens, weshalb auch der RSa-Brief von ihm übernommen worden sei. Es werde nunmehr mitgeteilt, daß das im Schreiben angeführte Fahrzeug nicht durch ihn gelenkt bzw am angeführten Tatort abgestellt worden sei.
In einer weiteren Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.4.1998 wurde das Kennzeichen auf "BP 12" richtiggestellt. In seinem Bericht vom 15.5.1998 hielt der Bw fest, er habe das gegenständliche Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22 KFG) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führe, gelenkt, was im Sinne des § 26a StVO habe erfolgen müssen. Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis der Erstbehörde vom 16.6.1998 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe am 8.1.1998 von 12.45 Uhr bis 12.54 Uhr in Wien, H-gasse Kreuzung L-Gürtel als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BP 12 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. Er habe dadurch § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 24 Abs 1 lit d StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 100,-- bestimmt. Zur Begründung führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, aus den eigenen Angaben des Bw gehe hervor, daß er mit zwei weiteren Sicherheitswachebeamten unterwegs gewesen sei und das Fahrzeug an der genannten Örtlichkeit im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Von der Behörde könne jedoch in der gezeigten Handlungsweise (Essensbesorgung, einerlei aus welchen Gründen auch immer) keine Einsatzfahrt bzw keine für die ordnungsgemäße Dienstausübung erforderliche Fahrt iSd § 26a StVO erblickt werden. Weiters sei es aber auch nicht klar ersichtlich, weshalb der Bw als Lenker des Fahrzeuges gemeinsam mit einem Kollegen das Fahrzeug habe verlassen müssen. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, das Fahrzeug kurz anzuhalten, einen Kollegen aussteigen zu lassen, damit dieser das Essen besorge und in der Zwischenzeit einen ordnungsgemäßen Parkplatz aufzusuchen. Das Vorbringen des Bw stelle somit keinen Schuldausschließungs- bzw Strafmilderungsgrund dar und könne daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Abschließend begründete die Erstbehörde dann noch ihre Strafbemessung näher.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bw innerhalb offener Frist Berufung. Darin rügte er, aus der "ominösen" Beschwerde eines Dkfm J sei weder der Tatort noch der Tathergang ersichtlich und erhebe sich die Frage, wie die Erstbehörde als Tatort Wien, H-gasse, Kreuzung L-Gürtel habe annehmen können. Auch bemängelte der Bw, daß weder der Zeuge noch er von der MA 67 einvernommen worden seien. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich als Beschuldigter mündlich zu äußern und Einwände im Verfahren erster Instanz zu erheben. Wenn die MA 67 vermeine, er habe in seiner Stellungnahme vom 15.5.1998 eine Rechtfertigung abgegeben, so irre sie. Er habe in dem Bericht darauf verwiesen, daß er Lenker eines Funkwagens gewesen sei. Er sei aber mit keinem Wort auf den Straftatbestand des § 24 Abs 1 lit d StVO eingegangen. Dies deshalb, weil er nicht darauf hingewiesen worden sei, daß ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn geführt werde, in welchem das von ihm gelenkte Dienst-Kfz nicht als Einsatzfahrzeug anerkannt worden sei. Darauf hätte die Erstbehörde auch im Straferkenntnis eingehen müssen. Ihm sei auch schleierhaft, aufgrund welcher Umstände die MA 67 auf den Straftatbestand des § 24 Abs 1 lit d StVO komme. Auch beziehe sich die Erstbehörde auf eine Niederschrift mit ihm vom 23.1.1998. Er erachte diese Niederschrift als unzulässiges Beweismittel und im Widerspruch mit der Amtsverschwiegenheit stehend. Er sei bei dieser Niederschrift wegen interner Maßnahmen im Behördenbereich der BPD Wien einvernommen worden. Als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren dürfe er nicht gezwungen werden, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, noch dürfe er gezwungen werden, überhaupt welche Angaben zu machen. Anders im innerbehördlichen Verfahren der BPD Wien. Richtig sei, daß er angegeben habe, "an der Kreuzung Wien, H-gasse mit dem L-Gürtel in der 5-Meter-Grenze gehalten zu haben."
Der Bw brachte ferner vor, bei dem von ihm gelenkten Kfz handle es sich unbestritten um ein Einsatzfahrzeug, das mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet gewesen sei. Innerhalb der BPD Wien werde er als "Kontaktbeamter" eingesetzt. Sein Aufgabenbereich sei es daher nicht nur, strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären, sondern den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Polizei zu intensivieren. Daher sei er auch verpflichtet gewesen, Essen für eine ältere und hilflose Frau zu besorgen. Dies gehöre somit zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes. Diesbezüglich werde auf § 22 Abs 1 SPG "Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" verwiesen. Tatsache sei, daß diese Frau Essen benötigt habe. Gemäß § 28 Abs 1 SPG hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen. Die Frau habe mit dem Essen versorgt werden müssen. Dies habe er schon früher getan und sei ihm dies bekannt gewesen. Aus dem Gesagten ergebe sich, daß die Essensbesorgung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes gehört und er sich auf einer Fahrt befunden habe, die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes erforderlich gewesen sei. Andererseits habe der Funkwagen und natürlich auch die Besatzung so schnell wie möglich wieder einsatzbereit sein müssen und daher sei es für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich gewesen, sich nicht an Halte- und Parkverbote zu binden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 14.9.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung von Dr Gerhard C (dieser für Dr Herbert G) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Der BwV gab zunächst an, der Bw sei zur fraglichen Zeit mit zwei Kollegen im Hauptdienst mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen und habe daher jederzeit einsatzbereit sein müssen. Im Zuge seiner Tätigkeit als Kontaktbeamter habe der Bw für Frau H in der dortigen Pizzeria Essen besorgt. Aus diesen Gründen sei ihm daher das Halten an der Örtlichkeit erlaubt gewesen.
Der Bw gab an, Frau H habe am fraglichen Tag mit ihm telefoniert, weil sie immer ihn verlange. Wann diese genau mit ihm telefoniert habe, wisse er nicht, es sei aber irgendwann am Vormittag gewesen. Diese habe gesagt, sie brauche irgendeinen Zuspruch und ob er ihr nicht helfen könne. Sie habe ihn gefragt, ob er nicht für sie einkaufen gehen könnte. Er habe ihr gesagt, er habe hierfür keine Zeit, weil der Personalstand dies nicht zulasse. Im Zuge dessen habe er ihr dann angeboten, irgendwas für sie zu bestellen und es ihr dann vorbeizubringen. Er habe dann bei der Pizzeria angerufen und einen Salat mit einer Pizza mit Tomaten oben bestellt. Er sei dann mit den zwei Kollegen dort hingefahren und hätten sie die Pizza geholt. Sie hätten ihr dann die Pizza auch sofort gebracht. Der BwV brachte hiezu vor, der Sachverhalt sei von der Dienstbehörde überprüft und von dieser nicht als private Fahrt qualifiziert worden. Anschließend wurde vom Bw außer Streit gestellt, daß das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zu der fraglichen Zeit abgestellt gewesen sei. Der BwV brachte noch vor, innerhalb der nächsten 100 m wäre sonst kein Abstellplatz frei gewesen. Es wäre daher die Frage gewesen, ob der Bw der alten Frau nichts bringe oder ob er die Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges reduziere, was aber eine Dienstpflichtverletzung wäre. Über ha Aufforderung übermittelte das Bezirkspolizeikommissariat L, Sicherheitswacheabteilung, die Außendienstliste vom 8.1.1998. Ferner wurde mitgeteilt, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Bw Herr BzI Sch sei. Der für den Bezirk zuständige Projektleiter für Kontaktbeamte sei Hauptmann Thomas Sc.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 29.9.1998 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung von Dr Gerhard C erschienen war, teilnahm und in der GrI Sch, RvI S und Gertrude H als Zeugen einvernommen wurden. Der Bw gab zunächst an, es sei insgesamt eine Pizza mit einem Salat geholt worden. Die Tätigkeit als Kontaktbeamter sei nicht sein primärer Aufgabenbereich. Die Verwendung des Funkwagens während der Tätigkeit als Kontaktbeamter sei dienstrechtlich nicht verboten. An diesem Tag habe er vor der Pizzazustellung für Frau H aber keine Waren eingekauft und ihr gebracht. Mit dem gegenständlichen Funkwagen seien zwei Personen unterwegs, nämlich Herr RvI S und er. Zur fraglichen Zeit sei GrI Sch mitgefahren.
Die Zeugin Gertrude H gab bei ihrer Einvernahme folgendes an:
"Ich wohne vis a vis vom Wachzimmer und kenne den Bw vom Sehen her. Ich telefoniere ab und zu mit ihm, wenn er im Dienst ist. Ich wohne alleine in meiner Wohnung. Weil der Bw so nett und hilfsbereit ist plaudere ich ab und zu mit ihm. Ich bin öfters bettlägrig und kann dann nicht raus, dann rufe ich den Bw an, damit er mir eine Kleinigkeit bringt, wenn es der Dienst zuläßt. Am fraglichen Tag, (an das genaue Datum kann ich mich heute nicht mehr erinnern) habe ich beim Bw angerufen und gefragt, ob es möglich sei, daß er mir etwas zu essen bringt, weil ich schon mehrere Tage nicht aus dem Haus gekommen bin. Ich ersuchte, daß er mir irgendetwas mitbringt. Er fragte mich dann, ob ich einen besonderen Wunsch hätte, dann sagte ich, ich hätte gerne einmal eine Pizza. Er brachte mir dann eine Pizza und einen Salat. Der Bw bringt mir immer wieder, speziell im Winter, etwas vorbei. Eingekauft hat er für mich an diesem Tag nichts, sondern nur die erwähnte Pizza vorbeigebracht."
Der Zeuge GrI Sch machte bei seiner Einvernahme die folgenden Angaben:
"Ich bin Kommandant des Wachzimmers des Bw und kann meine Aktivitäten frei gestalten. Ich komme meiner Dienstaufsicht immer wieder dadurch nach, daß ich mit dem Funkwagen mitfahren und schaue wie die Beamten amtshandeln. Ab wann ich an diesem Tag mitgefahren bin, weiß ich heute nicht mehr. Während meiner Fahrt hatte der Bw keinen konkreten Einsatz. Im Rahmen seiner Kontaktbeamtentätigkeit hat der Bw für eine Dame eine Pizza geholt. Es ist dienstrechtlich zulässig, daß ein Kontaktbeamter während seiner Tätigkeit mit dem Funkwagen fährt. Auch ich bin in das Lokal hineingegangen. Es sind glaublich zwei Sachen, eine Pizza und ein Salat geholt worden. Für mich habe ich für den Eigenbedarf nichts geholt. Wir haben den Bw dann bei Frau H abgesetzt und hat er die Zustellung allein vorgenommen. Dies ist in der Nähe des Wachzimmers. RvI S und ich sind mit dem Funkwagen alleine weitergefahren. Der Bw hat sich auf den einzig freien Platz in der näheren Umgebung der Pizzeria gestellt. Dies deshalb, damit wir möglichst rasch weiterfahren können. Hauptmann Sc ist für unseren Bezirk Projektleiter der Kontaktbeamten."
Der Zeuge RvI S machte bei seiner Einvernahme die folgenden Angaben:
"Am fraglichen Tag hatte ich gemeinsam mit dem Bw Dienst. Wir haben auch gemeinsam den Funkwagen besetzt gehabt. Der Bw sagte mir nur, er habe als Kontaktbeamter etwas zu tun und haben wir das dann auch gemacht. Näheres dazu habe ich nicht gefragt. Wie er dann rausgekommen ist, hat mir der Bw gesagt, daß er ein Essen für eine Dame besorgt hat. Dies ist dann auch der Dame zugestellt worden. Dort ist ein Wohnviertel bei der Pizzeria und gibt es weit und breit keinen Abstellplatz. Ich wüßte nicht, daß einer der Beamten Essen für den Eigenbedarf besorgt hätte."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Nach § 99 Abs 3 StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit a), wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist). Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Der Bw hat in der Verhandlung vom 14.9.1998 außer Streit gestellt, daß das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zur fraglichen Zeit abgestellt gewesen sei. Schon in dem Bericht des GrI Sch vom 15.1.1998 wurde bestätigt, daß das gegenständliche Fahrzeug vom Bw an der Tatörtlichkeit im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt worden sei. Bei seiner Einvernahme am 23.1.1998 (Niederschrift beim Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, Sicherheitswacheabteilung) gab der Bw ebenfalls an, er habe das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit in der 5-Meter-Grenze angehalten. RvI S und GrI Sch haben sich laut den im Akt befindlichen Niederschriften (ebenfalls vom 23.1.1998) den Angaben des Bw vollinhaltlich angeschlossen. Entgegen der vom Bw in seiner Berufung offenbar vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, warum diese Berichte und Niederschriften nicht als Beweismittel (im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren) in Betracht kommen sollten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht somit aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, daß der Bw als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BP 12 dieses Fahrzeug zur fraglichen Zeit in Wien, H-gasse, Kreuzung L-Gürtel im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hatte. Dies wurde vom Bw in den mündlichen Verhandlungen auch gar nicht mehr bestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Bw auf § 26a Abs 1 StVO berufen kann, was vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgrund der folgenden Überlegungen verneint wird:
Durch die 6. StVO-Novelle, BGBl Nr 412/1976 wurde nach § 26
folgender § 26a eingefügt:
"§ 26a Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1.) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß § 52 Z 1 und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
2...."
Diese Bestimmung sollte Erleichterungen für Fahrzeuge im öffentlichen Sicherheitsdienst bringen. So werde immer häufiger der öffentliche Sicherheitsdienst mit Fahrzeugen durchgeführt. Für die Lenker solcher Fahrzeuge solle es nun grundsätzlich erlaubt sein, auch in Gebieten mit allgemeinem Fahrverbot, zB in Gartengebieten, fahren zu dürfen. Schließlich ergebe sich bei Amtshandlungen motorisierter Streifen der Polizei oder Gendarmerie häufig die Notwendigkeit, bei Anhaltungen das betreffende Fahrzeug mangels eines geeigneten Parkplatzes in einem Halteverbot abzustellen. Alle diese Amtshandlungen sollen nach der Bestimmung des Abs 1 ermöglicht werden (siehe die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 6. StVO-Novelle in Messiner, StVO, 10. Auflage, Anmerkung 1 zu § 26a StVO auf Seite 636f).
Durch die 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994 wurde der § 26a Abs 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß § 52 lit a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 10a und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützten. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen."
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1580 Blg Nr 18.
GP führt zu § 26a Abs 1 StVO aus:
"Nunmehr sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes an bestimmte Fahrverbote nicht gebunden, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert."
In der (dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden) Beschwerde des Dkfm J vom 9.1.1998 heißt es, um 12.54 Uhr seien aus der Gaststätte R zwei Wachebeamte mit darin offenbar erstandenem Essen rausgekommen. Im Bericht des GrI Sch vom 15.1.1998 wird darauf hingewiesen, beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches gemäß § 26a Abs 1 StVO bei Fahrten in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes von Halte- und Parkverboten ausgenommen sei. Bei seiner Niederschrift vom 23.1.1998 gab der Bw an, er habe Frau H angeboten, ihr aus der Pizzeria Essen zu holen. In dem Aktenvermerk vom 29.1.1998 hielt der Bw fest, er habe gegen 10.00 Uhr an diesem Tag 1 Liter Milch sowie 4 Semmeln und gegen 13.00 Uhr eine Pizza "zugestellt". Hiezu gab der Bw dann - wie schon oben näher erwähnt worden ist - an, daß er an diesem Tag vor der Pizzazustellung keine Waren eingekauft und der Frau H gebracht habe. Offenbar hat der Bw also 21 Tage nach dem gegenständlichen Vorfall einen unrichtigen Aktenvermerk erstellt (zumindest was die Lieferung von Milch und Semmeln an diesem Tag betrifft). In der mündlichen Verhandlung am 14.9.1998 gab der Bw an, er habe für Frau H bei der Pizzeria angerufen und einen Salat mit einer Pizza (mit Tomaten oben) bestellt. Mit seinen zwei Kollegen hätte er dann die Pizza geholt und sie dann auch zu Frau H gebracht. Auch Frau H gab bei ihrer Einvernahme an, der Bw habe ihr eine Pizza und einen Salat gebracht. Auch der Zeuge GrI Sch konnte sich noch daran erinnern, daß glaublich zwei Sachen, eine Pizza und ein Salat geholt worden seien. Er bekräftigte aber, daß er für sich für den Eigenbedarf nichts geholt habe. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Bw und der einvernommenen Zeugen geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (trotz nicht auszuräumender Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben) davon aus, daß der Bw der von ihm erwähnten Frau H am fraglichen Tag eine Pizza und einen Salat zugestellt hat. Eine nähere Prüfung, ob es zu den Aufgaben eines Kontaktbeamten gehört, (bettlägrigen) Personen auf Bestellung Lebensmittel und Pizzas zuzustellen, konnte unterbleiben, ist doch zu dieser Frage offenbar ohnehin schon eine Prüfung durch die zuständigen Dienststellen der Bundespolizeidirektion Wien erfolgt (oder wird eine solche noch allenfalls erfolgen). Wenn der Bw bloß eine (bestellte) Pizza und einen Salat abgeholt hat, so ist nicht recht verständlich, warum auch der Vorgesetzte des Bw (Herr GrI Sch) diesen in die Pizzeria begleitet hat. Dieser gab bei seiner Einvernahme an, er komme seiner Dienstaufsicht immer wieder dadurch nach, daß er mit dem Funkwagen mitfahre und schaue, wie die Beamten amtshandeln. Er bestätigte aber bei seiner Einvernahme ausdrücklich und unter Wahrheitspflicht, daß es dienstrechtlich zulässig sei, daß ein Kontaktbeamter während seiner Tätigkeit mit dem Funkwagen fährt. Auch gab er an, er habe für sich für den Eigenbedarf nichts geholt (dies schiene nämlich für das erkennende Mitglied die plausibelste Erklärung dafür zu sein, warum auch GrI Sch in die Pizzeria gegangen ist).
Laut der ursprünglichen Fassung des § 26a Abs 1 StVO waren die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten in Ausübung des Dienstes ua an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Mit der 19. StVO-Novelle wurde diese Bestimmung insofern modifiziert, als die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten ua an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Daß es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, ist unstrittig. Es wird auch nicht bezweifelt, daß der Bw zur fraglichen Zeit im Außendienst (mit dem Funkwagen) gemeinsam mit RvI S eingesetzt war. Wenn man nun der Auffassung des Bw folgen würde, jeder Lenker, der mit einem Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hauptdienst unterwegs ist und daher jederzeit einsatzbereit sein muß, sei nicht an die Halte- und Parkverbote gebunden, so würde dies dazu führen, daß ein solcher Lenker während seines Dienstes (zu welchen Fahrten auch immer) in keinem Fall an die Halte- und Parkverbote gebunden wäre. Einer solchen Auslegung dieser Bestimmung steht aber der klare Wortlaut entgegen, wonach eine solche Entbindung von Halte- und Parkverboten nur dann vorliegt, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Es ist nun nicht zweifelhaft, daß etwa ein Sicherheitswachebeamter, der zB ein Fahrzeug, welches mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, anhält, nicht an ein Halte- und Parkverbot gebunden ist. Im vorliegenden Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Entbindung von Halte- und Parkverboten iSd § 26a Abs 1 StVO nicht vor. So hat etwa auch schon die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht klar ersichtlich sei, weshalb der Bw als Lenker des Fahrzeuges gemeinsam mit einem Kollegen das Fahrzeug habe verlassen müssen. Es wäre dem Bw wohl durchaus auch zumutbar gewesen, einen Kollegen aussteigen zu lassen, damit dieser die (nach den eigenen Angaben des Bw ohnehin schon vorbestellte) Pizza abholt; in der Zwischenzeit hätte der Bw einen Parkplatz aufsuchen oder nach einer Runde um den Block den Kollegen wieder abholen können. Es ist jedenfalls für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes (bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation) nicht erforderlich, zur Abholung einer vorbestellten Pizza den Funkwagen in einem Halte- oder Parkverbot (hier: im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder) abzustellen.
Nur am Rande sei erwähnt, daß nicht nachvollziehbar ist, warum der Bw der Frau H nicht empfohlen hat, eine Pizza bei einer Pizzeria mit Zustellservice zu bestellen. Dies würde wohl die übliche Vorgangsweise für jemanden sein, der eine Pizza essen will, aber wegen Bettlägrigkeit etwa das Haus nicht verlassen kann. Daß man in einem solchen Fall bei der Polizei anrufen und eine Pizza bestellen kann, ist in der Öffentlichkeit (und auch dem erkennenden Mitglied) bisher nicht bekannt gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Bw eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO zu verantworten hat. Voraussetzung für die Entbindung vom Park- und Halteverbot iSd § 26a Abs 1 StVO ist, daß die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes dies erforderlich macht. Wenn der Lenker eines Funkwagens bloß eine vorbestellte Pizza abholt, dann kann sich dieser nicht auf § 26a Abs 1 StVO berufen. Es war daher der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Hiebei kommt es aber nicht darauf an, ob durch das abgestellte Fahrzeug konkret eine Verkehrsbeeinträchtigung hervorgerufen worden ist. Selbst wenn also Herr Dkfm J durch das abgestellte Fahrzeug entsprechend dem Vorbringen des Bw nicht am Betreten des Gehsteiges behindert worden sein sollte, so kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Bw nicht als bloß geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung wurde als - wesentlicher - Milderungsgrund berücksichtigt, daß der Bw nach der Aktenlage zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Bw aus (verheiratet, Einkommen von ca S 17.000,-- netto monatlich, Höhe der monatlichen Privatentnahmen: S 20.771,--, Vermögen: ein Fahrzeug Baujahr 1983, sorgepflichtig für ein Kind). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von S 500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe scheint ausreichend zu sein, um den Bw künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung kam aber auch wegen generalpräventiver Überlegungen nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 64 und 65 VStG.