Die Nichtbeachtung eines Halte- und Parkverbotes, um als Zeuge vor der Behörde auszusagen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich.
Schlagworte ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes; erforderlich; Halte- und Parkverbot