RS UVS Steiermark 1994/12/05 30.9-100/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Rechtssatz

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 26 a Abs 1 StVO und § 5 Abs 1 lit a Stmk Parkgebührengesetz (bzw. § 2 Abs 3 lit a Grazer Parkgebührenverordnung), für die Parkgebühren nicht entrichtet werden, sind nur Fahrzeuge der Polizei und der Gendarmerie (vgl. Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, § 26 a, S 463, FN 1). Nicht darunter fallen Dienstfahrzeuge, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung sicherheitspolizeilicher Agenden für diese Behörde verwenden. So kommt auch dem Amt der Landesregierung keine Behördeneigenschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu (vgl. Grundtner-Stratil, KFG, 4. Auflage, § 20, S 99, FN 10).

Schlagworte
landesges. Abgabenstrafrecht Straßenverkehrsordnung Öffentlicher Sicherheitsdienst Ausnahmeregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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