Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn P. Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 10.1.2000, GZ.: 15.1 1997/3791, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.1.2000, GZ.: 15.1 1997/3791, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.5.1997 um 7.51 Uhr in Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der Murtalschnellstraße S 36, auf Höhe Strkm. 37.000, Fahrtrichtung Scheifling, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 52 a Z 10 a StVO eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 800,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit der Dauer von einem Tag und drei Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen angeführt, dass er - wie auch schon im Einspruch vom 25.8.1997 - angeführt, er als Lenker eines Dienstkraftfahrzeuges mit Deckkennzeichen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit unter Einhaltung der gebotenen Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer überschritten habe. Diese Übertretung sei nach seiner Einschätzung der Situation unbedingt erforderlich gewesen, da zum angeführten Tatzeitpunkt zum Schutze anderer, an einer verdeckten Observation beteiligten Beamten bestimmte technische Sondereinsatzmittel rechtzeitig an den Ort des Geschehens verbracht werden haben müssen. Im Hinblick auf die 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung ersuche er, von einer Bestrafung abzusehen.
Gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Als festgestellt konnte der getroffenen Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt - wie auch bereits seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen war - im Zuge eines Sondereinsatzes mit einem Dienstfahrzeug des Bundesministeriums für Inneres von Wien nach Klagenfurt zur Übergabe eines wichtigen elektronischen Gerätes unterwegs war. Diesbezügliches konnte auch über Recherchen der Berufungsbehörde über das Bundesministeriums für Inneres, Gendarmeriezentralkommando Abteilung II/5/FM, in Erfahrung gebracht werden, welches die Verantwortung des Berufungswerbers insoferne bestätigt, als dieser sich zum angeführten Tatzeitpunkt am 27.5.1997 im Außendienst auf der gegenständlichen Fahrt von Wien nach Klagenfurt befand. Für die Berufungsbehörde bestand kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage jedwede Zweifel zu hegen, weswegen diese Angaben, die mit jenen des Berufungswerbers in Einklang standen, dem gegenständlichen Berufungsverfahren als festgestellt zugrundegelegt werden konnten.
In rechtlicher Hinsicht hat die Berufungsbehörde wie folgt erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Gemäß § 26 a Abs 1 StVO in der Fassung der 20. StVO-Novelle BGBl. 92/1998 sind die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit a Z 1, Z 6 a, Z 6 b, Z 6 c, Z 6 d, Z 7 a, Z 7 b, Z 8 a, Z 8 b und Z 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benutzen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Durch diese, anlässlich der 20. StVO-Novelle beschlossene Gesetzesänderung sind (auch nicht gekennzeichnete) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch an Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies bei Fahrten für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist und dabei weder Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden. Ausnahmegenehmigungen für solche Fahrzeuge nach § 45 leg cit sind nunmehr nicht mehr erforderlich. Die Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, die nicht mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind.
Aus dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich nunmehr eindeutig ergeben, dass der Berufungswerber mit einem Dienstfahrzeug des Bundesministeriums für Inneres mit Deckkennzeichen im Zuge einer verdeckten Observation von Wien nach Klagenfurt unterwegs war. Aus dem Akteninhalt hat sich auch nicht ergeben, dass dabei Personen gefährdet oder Sachen allfällig beschädigt worden wären. Im übrigen konnte den Berufungseinwendungen, die eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit sei für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich gewesen, nicht entgegengetreten werden.
Somit hat sich insgesamt zusammenfassend ergeben - wobei diese Sachverhaltslage auch bereits von der belangten Behörde unter gehöriger Ermittlungstätigkeit feststellbar gewesen wäre -, dass der Berufungswerber zu Recht für sich die Ausnahmebestimmung des in der Fassung der 20. StVO-Novelle in Kraft getretenen § 26 a StVO in Anspruch nehmen durfte. Aus den angeführten Erwägungen war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.