Rechtssatz: Der Beschuldigte als Straßenaufsichtsorgan iSd § 97 Abs. 4 StVO ist dann berechtigt einem ?Sondertransport" ein Linksabbiegen zu einer Tankstelle entgegen dem angebrachten Verkehrszeichen ?Einbiegen nach links verboten" zu ermöglichen, wenn er als Warnzeichen blaues Licht oder Schallzeichen aktiviert hat. Schlagworte Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, blaues Licht, Schallzeichen, Amtsorgan mehr lesen...
Rechtssatz: Vom Beschuldigten als Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht nach § 20 Abs 5 KFG ist zu erwarten, daß er ein besonderes Augenmerk auf eine verantwortungsbewußte Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn richtet und das Vorliegen der Voraussetzungen besonders genau prüft. Dies muß vor allem dann erwartet werden, wenn es sich nicht um unmittelbare Einsatzfahrten mit einer Beförderung von kranken oder verletzten Personen, sonde... mehr lesen...
Rechtssatz: Erwirbt die Österreichische Wasserrettung ein Einsatzfahrzeug vom "Roten Kreuz", so beeinträchtigt die mittels Dachträger fix montierte Blaulicht- und Folgetonhornanlage die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht. Der Umstand, daß das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrordnung eine restriktive Vorgangsweise bei der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhornanlagen vorsehen, rechtfertigt nicht die Vorschreibung der Auflage, daß die Warnleuchte ohne technischen Aufwand entfernt... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder die Einleitung der Amtshandlung noch das Einschalten des Blaulichtes und das einmalige Zuschalten des Folgetonhorns noch das Befahren des Betriebsgeländes der Firma stellen "Zwangsgewalt" dar. Insbesondere mußte der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung derAnhaltezeichen nicht mit einer unmittelbaren Sanktion, sondern lediglich allenfalls mit einer Anzeige wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (§26 Abs5 StVO) rechnen. Auch das Befahren der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Zusammenschau der Regelungen des § 26 Abs 1 und Abs 5 StVO ergibt sich, daß eine Einsatzfahrt und damit die Verpflichtung anderer Straßenbenützer diesem Einsatzfahrzeug Platz zu machen dann vorliegt, wenn den Straßenbenützern das Einsatzfahrzeug als solches erkennbar ist. Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ist weiters erforderlich, daß blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden, wobei die Vewendung eines dieser Signale genügt. Is... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Nachfahrt bei eingeschaltetem Blaulicht bei Einhaltung eines Tiefenabstandes von zirka 30 bis 50 Meter über eine Strecke von zirka 2 Kilometer und läßt der Beschuldigte mehrere Ausweichmöglichkeiten ungenutzt und wurden durch den Lenker des Einsatzfahrzeuges wegen der Dunkelheit zudem mit der Lichthupe mehrere Lichtzeichen abgegeben, war dem Beschuldigten jedenfalls erkennbar, daß ihm ein Einsatzfahrzeug folgt. mehr lesen...