RS UVS Kärnten 1995/07/13 KUVS-774/4/95

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Rechtssatz

Aus der Zusammenschau der Regelungen des § 26 Abs 1 und Abs 5 StVO ergibt sich, daß eine Einsatzfahrt und damit die Verpflichtung anderer Straßenbenützer diesem Einsatzfahrzeug Platz zu machen dann vorliegt, wenn den Straßenbenützern das Einsatzfahrzeug als solches erkennbar ist. Für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ist weiters erforderlich, daß blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden, wobei die Vewendung eines dieser Signale genügt. Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen, daß es sich bei dem Dienstkraftfahrzeug um ein ziviles Kraftfahrzeug handelte, das nicht mit einem fix montierten Blaulicht ausgestattet war, sohin dieses Fahrzeug für den Beschuldigten schon aufgrund seiner äußeren Merkmale nicht als Einsatzfahrzeug im Sinne des § 26 der Straßenverkehrsordnung erkennbar war, kann dem Beschuldigten auch nicht die weitere Verpflichtung treffen, diesem Kraftfahrzeug, dem die rechtliche Qualifiaktion als "Einsatzfahrzeug" fehlte, durch Anhalten oder Rechtszufahren Platz zu machen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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