Vom Beschuldigten als Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht nach § 20 Abs 5 KFG ist zu erwarten, daß er ein besonderes Augenmerk auf eine verantwortungsbewußte Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn richtet und das Vorliegen der Voraussetzungen besonders genau prüft. Dies muß vor allem dann erwartet werden, wenn es sich nicht um unmittelbare Einsatzfahrten mit einer Beförderung von kranken oder verletzten Personen, sondern, wie im vorliegenden Fall, um bloße Gewebetransporte handelt. Der Hinweis auf die von ihm vorgelegten nur sehr allgemein gehaltenen Schreiben bzw Bestätigungen vermag ihn an einer konkreten Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall nicht entbinden. Der Hinweis, daß es sich um einen dringenden Schnellschnittransport handelt, kann alleine noch nicht die Verwendung von Blaulicht rechtfertigen. Ebenso wenig die allgemeine Aussage des Primars im vorgelegten Schreiben vom 03.05.1996, daß es sich bei dem Transport von interoperativen Schnellschnitten um wichtige, zum Teil lebensentscheidende ärztliche Indikationen handelt. Mit dieser Bestätigung, sowie der Bestätigung wonach Schnellschnittuntersuchungen extrem eilig seien, da der Patient in der Zwischenzeit im narkotischen Zustand im Operationssaal verweilt, kann keinesfalls daraus geschlossen werden, daß jeglicher Schnellschnittransport auch die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn rechtfertigt. Der Beschuldigte hätte sich bei solchen Transporten in jedem Einzelfall vor der Fahrt erkundigen müssen, ob durch allfällige außertourliche Zeitverzögerungen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verbunden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodaß dem Beschuldigten jedenfalls fahrlässiges Verschulden bei der Verwendung des Blaulichtes vorzuwerfen ist.