Erwirbt die Österreichische Wasserrettung ein Einsatzfahrzeug vom "Roten Kreuz", so beeinträchtigt die mittels Dachträger fix montierte Blaulicht- und Folgetonhornanlage die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht. Der Umstand, daß das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrordnung eine restriktive Vorgangsweise bei der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhornanlagen vorsehen, rechtfertigt nicht die Vorschreibung der Auflage, daß die Warnleuchte ohne technischen Aufwand entfernt werden könne (Magnetlicht mit Stecker), zumal im § 26 Abs 1 StVO umfassend geregelt ist, wann der Lenker eines Fahrzeuges berechtigt ist, Blaulicht und Folgetonhorn zu verwenden. Die unzulässige Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.